Einreihung: Rohre, aus Aluminiumlegierung oder aus Kupfer, die für Klimaanlagen von Fahrzeugen bestimmt sind, um ein Kältemittel zu übertragen

rotokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Rohre, aus Aluminiumlegierung oder aus Kupfer, die für Klimaanlagen von Fahrzeugen bestimmt sind, um ein Kältemittel zu übertragen. Die fraglichen Rohre sind am Ende speziell geformt, um sie an andere Leitungen der Klimaanlage anzuschließen. Sie existieren in unterschiedlichen Längen.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6, Anmerkung 1 e) zu Kapitel 76 und dem Wortlaut der KN-Codes 7608, 7608 20 und 7608 20 89 in die Unterposition 7608 20 89 einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung wird durch die HS-Erläuterungen zu Position 7608 (Absatz 5 / RZ. 09.0) gestützt, wonach die Position auch dann Rohre umfasst, wenn sie an den Enden mit Gewinde, Muffen, Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sind.

Die Einreihung als Teile einer Klimaanlage ist ausgeschlossen, da die Rohre aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften nicht als ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit dieser Ware erkennbar sind (siehe Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII).

(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de