Einreihung: Beim Produkt „Caramel Popcorn – Classic” handelt es sich um aufgeblähte, gepuffte Maiskörner (Durchmesser bis zu 2 cm)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 219. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2021:

Warenbeschreibung:

1.     Beim Produkt „Caramel Popcorn – Classic” handelt es sich um aufgeblähte, gepuffte Maiskörner (Durchmesser bis zu 2 cm), die mit einer glänzenden braunen, leicht klebrigen, unterschiedlich dicken, teils durchscheinenden Karamellschicht überzogen sind. Das Erzeugnis schmeckt süß und salzig, nach handelsüblichem Popcorn und Karamell. Der Zuckergehalt beträgt 53,4 %.

2.     Das Produkt „Caramel Popcorn – Brezel” enthält neben dem mit Karamell überzogenem Popcorn wie in 1., auch vereinzelte braune, extrudierte Stücke von Laugensalzbretzeln, die mit dem Popcorn vermischt und teilweise verklebt sind. Es schmeckt süß und salzig, nach handelsüblichem Popcorn mit Karamell und Brezeln, nach Art von Salzstangen. Der Zuckergehalt beträgt 51,3%

Beide Waren liegen in Aufmachung für den Einzelverkauf vor.

Einreihung / Begründung:

1.     Das Produkt mit der Bezeichnung “Caramel Popcorn Classic” ist gepufftes Maiskorn, das mit einer dünnen Karamellschicht überzogen ist. Da die Karamellschicht zu dünn ist, um dem Produkt den Charakter einer Zuckerware zu verleihen, sollte das Erzeugnis als Popcorn der Position 1904 angesehen werden. Gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wird das Erzeugnis in den KN-Code 1904 10 10 eingereiht.

2.     Das Produkt mit der Bezeichnung “Caramel Popcorn – Brezel” ist ein mit Karamell überzogenes Popcorn, gemischt mit einigen braunen extrudierten Brezelstücken, die teilweise am Popcorn kleben. Den wesentlichen Charakter des Produkts verleiht das mit Karamell überzogene Popcorn, da es den größten Anteil der Mischung ausmacht. Deshalb ist die Ware gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in den KN-Code 1904 10 10 einzureihen.

(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de