Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Ein Einstechhohldorn aus Kunststoff (sog. “Spike”) mit einem Kanal, einem Griff, einem Luer-Konnektor und einer abnehmbaren Schutzkappe, der zum Durchstechen und Erreichen von Blut, Kochsalzlösung, Medikamenten oder Wasser in Beuteln, Flaschen oder Phiolen verwendet wird, die Teil eines Systems zum Übertragen von Flüssigkeit in verschiedenen Geräten sein kann (z. B. Befeuchter, Dialysesysteme, Blutzentrifugen usw.) oder zusammen mit anderen medizinischen Instrumenten bei der intravenösen Infusion oder der manuellen Zubereitung von Medikamenten verwendet werden.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Begründung:

Der Einstechhohldorn und nicht die abnehmbare Schutzkappe bestimmt den wesentlichen Charakter der Ware. Bei der Gestellung beim Zoll ist die Ware nicht nur als Teil eines medizinischen Instruments des Kapitels 90 erkennbar, da sie auch mit anderen als spezifisch medizinisch verwendeten Waren des Kapitels 90 verwendet werden kann, einschließlich Zentrifugen zum Trennen von Blut in seine Bestandteile, die in Position 8421 eingereiht werden. Daher kann die Ware nicht als Teil oder Zubehör eines Instruments oder Apparats des Kapitels 90 im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 angesehen werden.

Außerdem sind die Geräte, mit denen die Ware verwendet wird, weder vom Vorhandensein des Spikes abhängig, um ihre Funktionen auszuführen, noch erweitert der Spike ihre Funktionen. Daher kann der Spike nach der Rechtsprechung des EuGH (z. B. EuGH-Urteil in der Rechtssache C-152/10 (Unomedical)) nicht als Teil oder Zubehör der Waren angesehen werden, in denen er verwendet wird.

Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 39 26 90 97 einzureihen.

(Stand: 01.07.2021)

Quelle: Zoll.de