Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 220. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 31. Mai bis 2. Juni 2021:

Warenbeschreibung:

Ein röhrenförmiges Erzeugnis aus Kunststoff mit einer seitlichen Öffnung, sog. “Sprech-ventil”, bestehend aus einem Rückschlagventil mit einem Gleitring und einer Membran im Inneren.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1, und 6 als „andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen“ in die Unterposition 9021 90 90 einzureihen.

Begründung:

Die Ware ist dazu bestimmt, an einer Trachealkanüle oder in einem Beatmungssystem angebracht zu werden, um die Stimm- und Sprachproduktion bei Patienten zu ermöglichen, die nicht durch Nase und Mund atmen. Nach der Einatmung schließt sich das Ventil, so dass die Ausatmungsluft durch die Stimmbänder, den Mund und die Nase umgeleitet wird und der Patient sprechen kann. Obwohl das Erzeugnis wie ein Ventil funktioniert, ist die Ausschlussanmerkung 1 g) zu Kapitel 90 nicht anwendbar, da das Erzeugnis aufgrund seines vorgesehenen Verwendungszwecks, der sich aus seinen objektiven Merkmalen ergibt, und seiner besonderen Eigenschaften, die es von einem einfachen Ventil der Position 8481 unterscheiden, nicht vom Warenkreis der Position 8481 erfasst wird. Die Ware fällt unter den Wortlaut der Position 9021, da sie am menschlichen Körper getragen wird und einen Funktionsschaden oder Gebrechen ausgleicht, im konkreten Fall die Unfähigkeit zu sprechen (siehe auch die KN Erläuterungen zu Position 9021).

(Stand: 01.07.2021)

Quelle: Zoll.de