Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Abschnitt VIGE19.03.2021
2.Position 3926NEH28.06.2021
3.Position 8113GE27.06.2021
4.Position 8209GE27.06.2021
5.Position 8421NEH28.06.2021
6.Position 8481NEH28.06.2021
7.Position 8504NEH28.06.2021
8.Position 8525NEH28.06.2021
9.Position 9005NEH28.06.2021
10.Position 9021NEH28.06.2021
11.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 01.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-76/20

Einreihung von als „Bambusbecher“ bezeichneten Waren

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als „Bambusbecher“ bezeichnete Waren, die zu 72,33 % aus Pflanzenfasern und zu 25,2 % aus Melaminharz bestehen, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen in die Position 3924 dieser Nomenklatur, konkret in deren Unterposition 3924 10 00, einzureihen sind.

(Stand: 17.06.2021)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Konstruktionen aus Aluminium in den KN-Code 7610 90 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/956 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur A m t s b l a t t d e r E u r o p ä i s c h e n Union  Seite L 211/45 vom 15.6.2021

Warenbezeichnung

Eine modulare Ware mit schallabsorbierenden und schalldämmenden Eigenschaften (sogenanntes Raum-in-Raum-System). Zusammengebaut hat die Ware hat eine Breite von etwa 3 m, eine Länge von 2 bis 6 m und eine Höhe von 2,3 m; die Wände haben eine Dicke von etwa 40 mm.
Sie besteht aus einem würfelförmigen Rahmen aus Aluminium, der durch mehrere Metallecken verbunden ist, und aus Paneelen, welche an den Seiten und an der Oberseite der Struktur angebracht sind.

Jedes Paneel besteht auf der einen Seite aus einer bedruckten Polyester-Schallschutzschicht aus feuerfestem Gewebe und auf der anderen Seite aus einer beschichteten Spanplatte. Das Innere des Paneels ist mit Steinwolle (Dichte 100 kg/m3) gepolstert.

Die Decke besteht aus Polyesterpaneelen und Stützträgern aus Aluminium. Außerdem ist die Ware mit einer Tür, Fenstern, einem LED- Beleuchtungssystem und einem Belüftungssystem ausgestattet.

Die Ware ist als Sonderkonstruktion zur Errichtung in einem fertigen Gebäude bestimmt, da sie keinen Schutz vor Witterung bietet. Sie ist dazu bestimmt, in Großraumbüros als abgeschlossener Bereich für vertrauliche Gespräche oder als Ruhezone zu dienen.
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Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/957 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

A m t s b l a t t d e r E u r o p ä i s c h e n Union  vom 15.6.2021 Seite L 211/50

Warenbezeichnung

Ovale Ware mit einer Länge von etwa 180 cm und einer Breite von etwa 95 cm an der breitesten Stelle. Sie besteht aus einem locker gewirkten Spinnstofferzeugnis, das eine netzartige Struktur bildet, die an einem aufblasbaren Kunststoffrohr befestigt ist, das das Spinnstofferzeugnis einrahmt. An einer Seite des Rohrs ist ein aufblasbares Kunststoffkissen befestigt. Das Rohr und das Kissen sind vollständig von einer aus synthetischen Filamenten gewobenen Spinnstoffhülle umgeben.
Die Außenfläche der Ware besteht vollständig aus Spinnstoff, dessen Anteil in Bezug auf das Volumen den Kunststoffanteil überwiegt. Insbesondere die netzartige Struktur, auf der der Nutzer liegt, besteht ausschließlich aus Spinnstoff. In Bezug auf das Gewicht und den Wert überwiegt jedoch der Kunststoff gegenüber dem Spinnstoff.
Zweck der Ware ist es, auf dem Wasser zu schwimmen, ähnlich wie eine Luftmatratze. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Schwimmnudel – Einreihung nach 3926 90 97

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/909 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 199 vom 7. Juni 2021, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine biegsame Ware (sogenannte Schwimmnudel) aus Zellkunststoff (Schaumkunststoff) in Form eines hohlen Rohrs mit einer Länge von etwa 1 m und einem Durchmesser von etwa 8 cm. Die Ware schwimmt auf dem Wasser und ist dazu bestimmt, als Auftriebshilfe entsprechend einer europäischen Norm für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen (EN 13138-2: 2014) verwendet zu werden. Die Ware wirkt außerdem stoßdämpfend und wärmeisolierend.“

Die Ware ist nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) als „andere Ware aus Kunststoffen“ einzureihen:

Einreihung nach 3926 90 97

 

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Kombinierte Nomenklatur – Transportroller für Möbel – Einreihung nach 4421 99 10

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/911 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 199 vom 7. Juni 2021, S. 7.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Transportroller für Möbel bestehend aus:

  • einer Holzwerkstoffplatte (Faserplatte mit abgerundeten Ecken und Kanten);
  • Antirutschpads aus Kunststoff auf der Oberseite der Platte;
  • Kunststoffrollen;
  • Metallhalterungen zur Befestigung der Kunststoffrollen an der Unterseite der Platten.

Die Ware verfügt über eine Griffaussparung, um sie — zum Beispiel mit der Hand — tragen oder an der Wand aufhängen zu können. Die Ware ist zum Transport verschiedener Gegenstände, insbesondere von Möbeln und anderen schweren Gegenständen, bestimmt.“

Die Waren sind als „andere Ware aus Faserplatten“ einzureihen:

Einreihung nach 4421 99 10

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Kombinierte Nomenklatur – Cermet-Stäbchen – Einreihung nach 8113 00 90

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 199 vom 7. Juni 2021, S. 4.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt. Die Waren mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern können entweder massiv oder gelocht und mit Kühlkanälen versehen sein; die Enden sind stumpf. Manche der Waren sind auch gefast. Weiterlesen

Gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind – Position 4407

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 15. April 2021 in der Rechtssache C-62/20

Einreihung von gehobelten Brettern, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gehobelte Holzbretter, deren vier Kanten über die gesamte Länge leicht abgerundet sind, nicht als profiliert anzusehen sind und unter die Position 4407 der Kombinierten Nomenklatur fallen können.

(Stand: 18.05.2021)

Quelle: Zoll.de