Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/957 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

A m t s b l a t t d e r E u r o p ä i s c h e n Union  vom 15.6.2021 Seite L 211/50

Warenbezeichnung

Ovale Ware mit einer Länge von etwa 180 cm und einer Breite von etwa 95 cm an der breitesten Stelle. Sie besteht aus einem locker gewirkten Spinnstofferzeugnis, das eine netzartige Struktur bildet, die an einem aufblasbaren Kunststoffrohr befestigt ist, das das Spinnstofferzeugnis einrahmt. An einer Seite des Rohrs ist ein aufblasbares Kunststoffkissen befestigt. Das Rohr und das Kissen sind vollständig von einer aus synthetischen Filamenten gewobenen Spinnstoffhülle umgeben.
Die Außenfläche der Ware besteht vollständig aus Spinnstoff, dessen Anteil in Bezug auf das Volumen den Kunststoffanteil überwiegt. Insbesondere die netzartige Struktur, auf der der Nutzer liegt, besteht ausschließlich aus Spinnstoff. In Bezug auf das Gewicht und den Wert überwiegt jedoch der Kunststoff gegenüber dem Spinnstoff.
Zweck der Ware ist es, auf dem Wasser zu schwimmen, ähnlich wie eine Luftmatratze.

 

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI der KN sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen 6306 und 6306 90 00. Bei der Ware handelt es sich um eine aus verschiedenen Stoffen (Spinnstofferzeugnis und Kunststoff) zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b).

Eine Einreihung in den KN-Code 3926 90 97(andere Ware aus Kunststoffen) ist ausgeschlossen, da die Ware nach ihrem Aussehen sowie beim Anfassen und Daraufliegen aufgrund ihrer ausschließlich aus Spinnstoff bestehenden äußeren Oberfläche die objektiven Merkmale einer Ware aus Spinnstoff aufweist. Obwohl Kunststoff im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware als schwimmende Vorrichtung eine wichtige Rolle spielt, ist das netzartige Spinnstofferzeugnis in der Mitte von wesentlicher Bedeutung, damit eine Person auf der schwimmenden Vorrichtung liegen kann. Daher verleihen die Spinnstoffmaterialien (Material der Außenoberfläche, gewirktes netzartiges Spinnstofferzeugnis) der Ware insgesamt ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b).

Angesichts der objektiven Merkmale der Ware (dazu bestimmt, an verschiedene Orte mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, leichtgewichtig, leicht transportierbar und aufstellbar, Ähnlichkeit mit Luftmatratzen) handelt es sich um einen Campingartikel. Siehe auch die KN-Erläuterung zu Position 6306 90 00und die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu 6306, erster Absatz, Punkt 5.
Die Ware ist daher als Campingausrüstung in den KN-Code 6306 90 00 einzureihen.

 

Einreihung (KN-Code)

6306 90 00

 

 

 

 

 

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