Kombinierte Nomenklatur – Schwimmnudel – Einreihung nach 3926 90 97

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/909 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 199 vom 7. Juni 2021, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine biegsame Ware (sogenannte Schwimmnudel) aus Zellkunststoff (Schaumkunststoff) in Form eines hohlen Rohrs mit einer Länge von etwa 1 m und einem Durchmesser von etwa 8 cm. Die Ware schwimmt auf dem Wasser und ist dazu bestimmt, als Auftriebshilfe entsprechend einer europäischen Norm für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen (EN 13138-2: 2014) verwendet zu werden. Die Ware wirkt außerdem stoßdämpfend und wärmeisolierend.“

Die Ware ist nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) als „andere Ware aus Kunststoffen“ einzureihen:

Einreihung nach 3926 90 97

 

 

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