Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Kombinierte Nomenklatur – Schwimmnudel – Einreihung nach 3926 90 97
Neue Einreihungsentscheidung
„Eine biegsame Ware (sogenannte Schwimmnudel) aus Zellkunststoff (Schaumkunststoff) in Form eines hohlen Rohrs mit einer Länge von etwa 1 m und einem Durchmesser von etwa 8 cm. Die Ware schwimmt auf dem Wasser und ist dazu bestimmt, als Auftriebshilfe entsprechend einer europäischen Norm für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen (EN 13138-2: 2014) verwendet zu werden. Die Ware wirkt außerdem stoßdämpfend und wärmeisolierend.“
Die Ware ist nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) als „andere Ware aus Kunststoffen“ einzureihen:
Einreihung nach 3926 90 97
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