Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des EuGH vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-76/20

Einreihung von als „Bambusbecher” bezeichneten Waren

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als „Bambusbecher“ bezeichnete Waren, die zu 72,33 % aus Pflanzenfasern und zu 25,2 % aus Melaminharz bestehen, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen in die Position 3924 dieser Nomenklatur, konkret in deren Unterposition 3924 10 00, einzureihen sind.

(Stand: 17.06.2021)

Quelle: Zoll.de