Einfuhrüberwachung für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten Drittländern

Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37.

 

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 30.4.2016, befristet bis 15.5.2020, eine Überwachung bei der Überführung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union ein. Die von der Maßnahme betroffenen Waren sind in Anhang I der Verordnung gelistet. Die Überwachung gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 Kilogramm. Der Ursprung der betroffenen Erzeugnisse bestimmt sich nach Art. 60 des Zollkodex der Union (Stichwort: nichtpräferenzieller Ursprung – [ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1]). Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins sind von der Maßnahme ausgenommen.Nach der jetzt eingeführten Überwachung ist die Überführung der betroffenen Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (in Deutschland: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) ausgestellten Überwachungspapiers abhängig. Einzelheiten zur Anwendung bzw. Beantragung eines Überwachungspapiers sind in Art. 2 der jetzt erlassenen Durchführungsverordnung geregelt. Anzumerken ist, dass ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Überwachungspapier überall in der Union gültig ist

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Monitorarm – Einreihung nach 7616 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2016/613 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 21.4.2016, S. 8.

 

Eine Ware (sogenannter „Monitorarm“) aus Aluminium, die aus zwei Armen, beweglichen Gelenken und einer Befestigungsvorrichtung an beiden Enden der Ware besteht.

 

Sie ist dazu bestimmt, mit dem einen Ende an einer Wand, einem Tisch oder einer Schiene befestigt zu werden; am anderen Ende wird ein Monitor befestigt.

 

Die Ware ermöglicht es, Höhe, Breite und Tiefe des an ihr befestigten Monitors einzustellen. Der Monitor kann in alle vom Benutzer gewünschten Richtungen bewegt werden.

 

Gleichzeitig können die Kabel ordentlich in der Ware verstaut werden. Die Ware kann auch zur Verwendung mit Tablet-Computern, Telefonen usw. angepasst werden.

 

Einreihung nach 7616 99 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hobby-Gewächshaus – Einreihung nach 7326 90 98

Durchführungsverordnung (EU) 2016/614 der Kommission vom 19. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 105 vom 21.4.2016, S. 11.

 

Eine Ware (sogenanntes „Hobby-Gewächshaus“), Abmessungen etwa 140 × 140 × 200 cm, die aus einem Stahlgestell besteht. Das Gestell enthält acht Regalböden, je vier auf jeder Seite, aus Metalldraht mit den Abmessungen von etwa 58 × 28 cm. Das Gestell ist auf allen Seiten mit einer flexiblen Kunststofffolie bedeckt, die an der Vorderseite eine aufrollbare Öffnung von etwa 86 × 145 cm hat. Die Öffnung kann mit einem Klettverschluss geschlossen werden. Die Struktur kann von einer Person betreten werden. Ihr Zweck ist die Lagerung von Pflanzen für längere oder kürzere Zeiträume (z. B. auf Märkten).

Einreihung nach 7326 90 98

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 13 zu Kap. 22

Durchführungsverordnung (EU) 2016/533 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 4.

In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur wird mit Wirkung vom 26.4.2016 folgende Zusätzliche Anmerkung 13 angefügt:

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Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 zu Kap. 4

Durchführungsverordnung (EU) 2016/534 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 89 vom 6.4.2016, S. 6.

In Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur werden mit Wirkung vom 26.4.2016 folgende Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 angefügt:

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