EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung von Anhängen

Durchführungsverordnung (EU) 2016/690 des Rates vom 4. Mai 2016 zur Durchführung von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 120 vom 5.5.2016, S. 1.

Mit Wirkung vom 5.5.2016 werden die Anhänge II und V der Verordnung (EU) 2016/44 aktualisiert.
Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 27. April 2016, mit dem ein Schiff in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde. Außerdem wird der Beschluss des Ausschusses vom 1. April 2016 umgesetzt, mit dem die Angaben zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/694 des Rates vom 4. Mai 2016 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 120 vom 5.5.2016, S. 12.

Mit Wirkung vom 5.5.2016 werden die Anhänge I, III und V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 aktualisiert.
Hintergrund der Maßnahme ist der Beschluss des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vom 27. April 2016, mit dem ein Schiff in die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde. Außerdem wird der Beschluss des Ausschusses vom 1. April 2016 umgesetzt, mit dem die Angaben zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Mitteilung an die Organisation und die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 164 vom 5.5.2016, S. 2.

 

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen unterliegen; ABl. C 164 vom 5.5.2016, S. 4.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7.

Antidumping/Antisubvention – Gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 9.

Einleitungsbekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 19.

 

Nach der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 7 bzw. ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 8) erhielt die Kommission Anträge auf Einleitung von Überprüfungen. Die begründeten Anträge wurden von fünf EU-Herstellern (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA), auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem gestrichenem Feinpapier entfällt, eingereicht.

 

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1) und um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18) eingeführt wurde.

 

In beiden Fällen betrifft die Überprüfung gestrichenes Feinpapier, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g/m2 und höchstens 400 g/m2 und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1).

 

Derartige Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810 13 00 20, 4810 14 00 20, 4810 19 00 20, 4810 22 00 20, 4810 29 30 20, 4810 29 80 20, 4810 99 10 20 und 4810 99 80 20) eingereiht.

 

Nicht zur zu überprüfenden Ware gehören:

  • Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt.
  • Multiplexpapier und Multiplexpappe

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7.

Antidumping – Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China Endgültiger Antidumpingzoll nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009; ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 1.

Nach Abschluss der im Februar 2015 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 67 vom 25.2.2015, S. 15) wurde mit Wirkung vom 13.5.2016 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die von der Maßnahme betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Code ex 8305 10 00eingereiht.

 

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Maßnahme sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

 

Für die von der Maßnahme betroffenen Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

 

– in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (8305 10 00 21, 8305 10 00 23, 8305 10 00 29 und 8305 10 00 35) und

 

– in der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höhe für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305 10 00 11, 8305 10 00 13, 8305 10 00 19 und 8305 10 00 34)

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7.

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Umsetzung der VN-Resolution 2270 (2016) in Unionsrecht

Verordnung (EU) 2016/682 des Rates vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 117 vom 3.5.2016, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt.

Terrorismusbekämpfung – 245. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Durchführungsverordnung (EU) 2016/647 der Kommission vom 25. April 2016 zur 245. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 23.

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EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 9.

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, in dem die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden, wird mit Wirkung vom 28.4.2016 aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – AC/DC-Adapter – Einreihung nach 8504 40 82

Durchführungsverordnung (EU) 2016/666 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 25.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein Stromrichter in einem Kunststoffgehäuse (ein sogenannter AC/DC-Adapter) zur Umwandlung von Wechselstrom (100-240 V) in Gleichstrom (12 V, 1,5 A).

 

Das Gehäuse verfügt über einen Stecker für den Anschluss an das Wechselstromnetz und ein 1,5 m langes elektrischen Kabel mit einem Gleichstromsteckverbinder, mit dem der AC/DC-Adapter an verschiedene Geräte angeschlossen werden kann.

 

Der AC/DC-Adapter wird zur Stromversorgung einer Set-Top-Box gestellt. Er kann auch zur Stromversorgung einer Vielzahl anderer Geräte verwendet werden, darunter beispielsweise Telekommunikationsgeräte, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Ton-/Videoaufnahme- oder -wiedergabegeräte, Haushaltsgeräte und Funknavigationsgeräte.

 

Einreihung nach 8504 40 82

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.