Antidumping – Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China Endgültiger Antidumpingzoll nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009; ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 1.

Nach Abschluss der im Februar 2015 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 67 vom 25.2.2015, S. 15) wurde mit Wirkung vom 13.5.2016 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die von der Maßnahme betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Code ex 8305 10 00eingereiht.

 

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Maßnahme sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

 

Für die von der Maßnahme betroffenen Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

 

– in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (8305 10 00 21, 8305 10 00 23, 8305 10 00 29 und 8305 10 00 35) und

 

– in der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höhe für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305 10 00 11, 8305 10 00 13, 8305 10 00 19 und 8305 10 00 34)

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7.