Antidumping/Antisubvention – Gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 9.

Einleitungsbekanntmachung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 19.

 

Nach der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 7 bzw. ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 8) erhielt die Kommission Anträge auf Einleitung von Überprüfungen. Die begründeten Anträge wurden von fünf EU-Herstellern (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA), auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem gestrichenem Feinpapier entfällt, eingereicht.

 

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1) und um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18) eingeführt wurde.

 

In beiden Fällen betrifft die Überprüfung gestrichenes Feinpapier, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g/m2 und höchstens 400 g/m2 und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1).

 

Derartige Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 00, ex 4810 14 00, ex 4810 19 00, ex 4810 22 00, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 99 10 und ex 4810 99 80 (TARIC-Codes 4810 13 00 20, 4810 14 00 20, 4810 19 00 20, 4810 22 00 20, 4810 29 30 20, 4810 29 80 20, 4810 99 10 20 und 4810 99 80 20) eingereiht.

 

Nicht zur zu überprüfenden Ware gehören:

  • Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt.
  • Multiplexpapier und Multiplexpappe

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7.