Antidumping – Bestimmte Folien aus Aluminium mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Untersuchung hinsichtlich der mutmaßlichen Umgehung bestehender Maßnahmen durch Einfuhr geringfügig veränderter Aluminiumfolien

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 2.6.2016 eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren in die Union von

 

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder

 

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und weniger als 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit einer Breite über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, oder

 

Folien aus Aluminium mit einer Dicke über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder

 

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, bei mindestens zwei Schichten,

 

mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Maßnahmen umgangen werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63) eingeführt wurden.

 

Die von der Untersuchung betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607 11 19 30, 7607 11 19 40 und 7607 11 19 50) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 45 und 7607 11 90 80) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

BAFA VERÖFFENTLICHT MERKBLATT ZU ENTWICKLUNGEN DES IRAN EMBARGOS

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein aktualisiertes Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos auf seiner Internetseite veröffentlicht.

 

Das Merkblatt spiegelt die Sach- und Rechtslage zum 17.05.2016 wider und berücksichtigt insbesondere die in Kraft getretenen Änderungen der Iransanktionen durch die Verordnungen (EU) 2015/1861 und 2015/1862, erste Klärungen von Rechts- und Auslegungsfragen sowie erste praktische Erfahrungen im Umgang mit den geänderten Sanktionen.

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Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 29.

Die EU-Kommission hat auf Antrag der European Steel Association (EUROFER) im Namen von Herstellern, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl entfallen, ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in der VR China eingeleitet.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Gegenstand der Untersuchung sind warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl), auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Kaltband („narrow strip“), nur warmgewalzt (warmgewalzte Flacherzeugnisse), weder plattiert noch überzogen, ausgenommen kornorientierter Siliciumelektrostahl. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 99, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 14 00, 7211 19 00, 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, 7225 40 12, 7225 40 15, ex 7225 40 60, 7225 40 90, 7226 19 10, ex 7226 20 00, 7226 91 20, 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 180 vom 19.5.2016, S. 2.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1) eingeführte Antidumpingmaßnahme tritt am 10.2.2017, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkraft-tretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Antidumping – Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 172 vom 13.5.2016, S. 8.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 1) und dem Beschluss 2011/279/EU der Kommission (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 26) eingeführten Antidumpingmaßnahme hinsichtlich Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina ist kein Antrag auf Überprüfung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Die Maßnahme trat deshalb am 15.5.2016 (Mitternacht) außer Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.

Antidumping – Melamin mit Ursprung in der VR China

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 167 vom 11.5.2016, S. 7.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 6) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der begründete Antrag wurde Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotow Pulawy SA im Namen von Herstellern, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Melamin entfallen, eingereicht.

 

Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates (ABl. L 124, vom 13.5.2011, S. 2) eingeführt wurde.

 

Die Überprüfung betrifft Melamin, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt.