Antidumping – Bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 15.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung zum 7. März 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Einführung ist das Ergebnis einer Auslaufüberprüfung, die im Dezember 2016 eingeleitet wurde.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 730490 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 93 90, 7304 49 95 90, 7304 49 99 90 und 7304 90 00 91) eingereiht werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon mit Ursprung in der VR China, versandt aus Vietnam

Einstellung des Untersuchungsverfahrens

Durchführungsverordnung (EU) 2018/260 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Vietnam versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht; ABl. L 49 vom 22. Februar 2018, S. 16.

 

Die Europäische Kommission hatte im Juli 2017 eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Vietnam in die Europäische Union versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon bestehende Antidumpingmaßnahmen umgangen werden.

Diese Untersuchung wird eingestellt. Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 34 vom 8. Februar 2018, S. 16.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 9. Februar 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Weiterlesen

Antidumping – Draht mit Ursprung in Indien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 48 vom 9. Februar 2018, S. 5.

Die Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien tritt am 9. November 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Bestimmte Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Indien

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und Einstellung des Verfahrens bezüglich Indiens.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien; ABl. L 25 vom 30. Januar 2018, S. 6.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 31. Januar 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon mit Ursprung in der VR China ein. Weiterlesen

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in der Türkei, Russland, Korea und Malaysia

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Türkei, der russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia unterliegen Antidumpingmaßnahmen. Dabei handelt es sich um

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/306, betreffend die Einfuhren aus Korea und Malaysia und

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 betreffend die Einfuhren aus Russland und der Türkei. Weiterlesen

Antisubvention – Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (2018/C 14/08); ABl. C 14 vom 16. Januar 2017, S. 10.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates eingeführte Antisubventionsmaßnahme auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7. September 2013, S. 1) tritt am 8. September 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Antidumping – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde aus verformbaren Gusseisen mit Ursprung in der VR China und Thailand

Einstellung der Interimsüberprüfung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/52 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand; ABl. L 7 vom 12. Januar 2018, S. 39.

Die im Mai 2017 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlusstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand wird eingestellt. Die geltende Antidumpingmaßnahme bleibt somit unverändert bestehen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates; ABl. L 129 vom 14. Mai 2013, S. 1).

Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7317 19 10 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf aus Tunesien versandte Einfuhren

Neuausführer-Status für tunesischen Fahrradhersteller Look Design System

Durchführungsverordnung (EU) 2018/49 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates im Anschluss an eine „Neuausführer“-Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 7 vom 12. Januar 2018, S. 31.

 

Der tunesische Hersteller Look Design System erhält den Status eines „Neuen Ausführers“. Somit unterliegen Einfuhren dieses Herstellers endgültig nicht den geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013). Weiterlesen

Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China, versandt aus Sri Lanka

Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren durch City Cycle Industries

Durchführungsverordnung (EU) 2018/28 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse von Sri Lanka angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries; ABl. L 5 vom 10. Januar 2018, S. 27.

Der bestehende Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Zweirädern und anderen Fahrrädern ohne Motor mit Ursprung in der Volksrepublik China (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2001, ABl. L 261 vom 6. Oktober 2011) wird ausgeweitet auf Einfuhren, die durch die City Cycle Industries aus Sri Lanka versandt werden.

Betroffen sind Zweiräder und anderen Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder, ohne Motor, die aus Sri Lanka versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht. Die Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 10, 8712 00 70 91) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017