Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf aus Tunesien versandte Einfuhren

Neuausführer-Status für tunesischen Fahrradhersteller Look Design System

Durchführungsverordnung (EU) 2018/49 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates im Anschluss an eine „Neuausführer“-Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 7 vom 12. Januar 2018, S. 31.

 

Der tunesische Hersteller Look Design System erhält den Status eines „Neuen Ausführers“. Somit unterliegen Einfuhren dieses Herstellers endgültig nicht den geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013).

 

Bei der überprüften Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse angemeldet oder nicht. Die Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Code 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017