Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU wird zukünftig überwacht

Die Europäische Union führt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018 die vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse ein.

Die Überwachung gilt für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern mit Ausnahme von Norwegen, Island und Liechtenstein. Einfuhren bis zu einem Nettogewicht von 2.500 kg werden nicht erfasst.

Zur zollrechtlichen Abfertigung der unter die Überwachung fallenden Produkte ist deshalb ab dem 12. Mai 2018 bis einschließlich 15. Mai 2020 die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich. Weiterlesen

Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 eingeführt wurde.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme erhielt die Europäische Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der Antrag wurde von der European Federation for Table- and Ornamentalware (FEPF) eingereicht, die die Hersteller von über 30 Prozent der gesamten Unionsproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch vertritt. Weiterlesen

Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse

Ab dem 12. Mai 2018 ist für die Überlassung bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Union die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.

Die Kommission der Europäischen Union hat die Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 (künftig: DVO) vom 25. April 2018 zur „Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union“ veröffentlicht.

Die DVO trat mit Wirkung vom 27. April 2018 in Kraft und ist befristet gültig bis 15. Mai 2020.
Die Anwendung beginnt 15 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser DVO.

Damit ist ab dem 12. Mai 2018 für die Überlassung bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Union die Vorlage eines Überwachungsdokumentes (Unterlagen-Codierung: I004) erforderlich. Von der Maßnahme betroffen sind die in Anhang I der DVO gelisteten Aluminiumerzeugnisse. Die Überwachung gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2.500 Kilogramm je TARIC-Code.

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein sind von der vorherigen Überwachung ausgenommen.

Die Überwachungsdokumente werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellt und sind überall in der Union gültig.

Link:

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Die Antidumpinguntersuchung betrifft Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit), mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“), mit Ursprung in Indien. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303 00 10 10, 7303 00 90 10) eingereiht.

Derzeit gelten auf die oben genannten Waren ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 sowie ein endgültiger Ausgleichszoll gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/387.

Der Antrag zur Wiederaufnahme der Untersuchung wurde am 16. März 2018 von Saint-Gobain PAM, Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH, Saint-Gobain PAM España S.A. und Duktus (Production) GmbH eingereicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Tisch- und Küchenartikel aus Keramik mit Ursprung in der VR China

Ergänzung des Firmennamens eines ausführenden chinesischen Herstellers

Durchführungsverordnung (EU) 2018/554 der Kommission vom 9. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 92 vom 10. April 2018, S. 4.

Auf Antrag eines ausführenden chinesischen Herstellers wird dessen Firmenname auf Englisch in der Tabelle in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1 – zur Einführung des entsprechenden Antidumpingzolls) mit Wirkung vom 11.4.2018, wie in seiner Geschäftslizenz angegeben, geändert.

Der Vergleich der aktualisierten Tabelle mit der ursprünglichen Tabelle in Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zeigt, dass die Änderung den ausführenden chinesischen Hersteller „Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd“ (alt), jetzt „Hunan Hualin Ebillion China Industry Co., Ltd“ (TARIC-Zusatzcode B349) betrifft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einfuhren von Stahlerzeugnissen – Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung

Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlerzeugnissen; ABl. C 111 vom 26. März 2018, S. 29.

 

Die von der Europäischen Kommission eingeleitete Schutzmaßnahmenuntersuchung betrifft bestimmte Stahlerzeugnisse.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

 

 

 

Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China

Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/477 der Kommission vom 15. März 2018 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1506); ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 31.

Auf Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der VR China werden Antidumpingzölle erhoben (zuletzt aufrechterhalten durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2013).

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Geregelt sind folgende Fälle:

  • vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 2);
  • befreite Parteien, bei denen die Bezugnahme aktualisiert wird (Art. 3);
  • auf Antrag untersuchte Parteien (Art. 4);
  • Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird (Art. 5) sowie
  • Partei, der die Befreiung entzogen wird (Art. 6).

Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping/Antisubvention – Bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China

Einleitung von Auslaufüberprüfungen

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 8.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 21.

Die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll und einem endgültigen Ausgleichszoll, die mit

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11.3.2013 (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1)

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11.3.2013(ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16)

eingeführt wurden.

Nach der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahmen erhielt die Europäische Kommission für beide Maßnahmen Anträge auf Einleitung einer Überprüfung. Die Anträge wurden von EUROFER eingereicht, einem Verband, auf den mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfallen. Weiterlesen

Antidumping – Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 95 vom 13.3.2018, S. 8.

Die Einfuhr bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die EU unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11) eingeführt wurde. Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine

Ablehnung von Verpflichtungsangeboten

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/351 der Kommission vom 8. März 2018 zur Ablehnung von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine; ABl. L 67 vom 9. März 2018, S. 46.

Auf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine gilt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 ein endgültiger Antidumpingzoll.

Im Zuge der Untersuchung unterbreiteten sechs ausführende Hersteller aus Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine Preisverpflichtungsangebote. Die Europäische Kommission führe daraufhin eine eingehende Prüfung der Angebote durch. Alle Verpflichtungsangebote werden abgelehnt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017