Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China

Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/477 der Kommission vom 15. März 2018 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1506); ABl. L 79 vom 22. März 2018, S. 31.

Auf Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der VR China werden Antidumpingzölle erhoben (zuletzt aufrechterhalten durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2013).

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Geregelt sind folgende Fälle:

  • vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 2);
  • befreite Parteien, bei denen die Bezugnahme aktualisiert wird (Art. 3);
  • auf Antrag untersuchte Parteien (Art. 4);
  • Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird (Art. 5) sowie
  • Partei, der die Befreiung entzogen wird (Art. 6).

Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu entnehmen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017