Änderung der autonomen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2018/913 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 162 vom 27. Juni 2018, S. 3.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wurden autonome Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren eröffnet. Damit soll die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Europäischen Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, sichergestellt werden. Die Zollkontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst.

Folgende Änderungen gelten ab 1. Juli 2018:

für sieben neue Waren werden Zollkontingente zum Nullsatz eröffnet (Anhang I)

bei acht weiteren Waren werden die Kontingentsmengen erhöht (Anhang II)

bei drei Waren wird die Warenbezeichnung geändert (Anhang II).

thumbnail of Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente L 162 27.06.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Aktualisierung der Zollaussetzungen – Autonome Zollsätze für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2018/914 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 162 vom 27. Juni 2018, S. 8.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wurden autonome Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ausgesetzt, sofern deren Herstellung in der Europäischen Union den Bedarf der Verarbeitungsindustrie nicht oder nur in unzureichender Menge decken werden kann. Die Zollaussetzungen werden regelmäßig überprüft und angepasst.

Folgende Änderungen gelten ab 1. Juli 2018:

für weitere 85 Waren werden die Zollsätze vollständig ausgesetzt

bei einer Aussetzung werden die Anforderungen in Bezug auf die Endverwendung angepasst

bei einer Aussetzung wird der anzuwendende Zollsatz geändert

bei 19 Aussetzungen wird die Beschreibung präzisiert

bei 14 Aussetzungen wird die Einreihung geändert

bei 18 Aussetzungen wird die besondere Maßeinheit angepasst

für fünf Waren wird die Aussetzung gestrichen.

thumbnail of Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarif L 162 27.06.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Mexiko – Einführung von Zöllen auf Produkte mit US-Ursprung

Sämtlich von den Zöllen betroffene US-Produkte waren bislang aufgrund der Zugehörigkeit Mexikos und Kanadas zur Nordamerikanischen Freihandelszone NAFTA zollfrei. Voraussetzung war unter anderem Nachweis des Ursprungs anhand eines NAFTA-Ursprungszeugnisse.

Mexiko hat auf die seit dem 1. Juni wieder gültigen Zusatzzölle der USA auf Stahl- und Aluminiumprodukte mit Ursprung in Mexiko reagiert. Seit dem 5. Juni 2018 gelten Zölle von 7, 10, 15, 20 und 25 Prozent auf zahlreiche Produkte mit Ursprung in den USA. Betroffen sind hauptsächlich Erzeugnisse aus Eisen und Stahl. Für Produkte aus Eisen und Stahl sind die Zölle teilweise befristet bis zum 31. Januar 2019.

Quelle: Diario Oficial de la Federación

EU – Zusatzzölle auf Waren aus den USA treten am 22. Juni 2018 in Kraft

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass die Zölle auf Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ab dem 22. Juni 2018 gelten werden.

Die Kommission teilte mit, dass die hierfür erforderliche Koordination mit den Mitgliedstaaten abgeschlossen ist. Die notwendige Notifizierung der Welthandelsorganisation (WTO) war bereits am Mitte Mai 2018 erfolgt.

Zunächst werden Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die Einfuhren bestimmter Waren erhoben (Anhang I der Verordnung Durchführungs-verordnung (EU) 2018/724).

In einem zweiten Schritt können ab dem 23. März 2021 – oder zu einem früheren Zeitpunkt in Folge einer Entscheidung der WTO – weitere Zölle von bis zu 10, 25, 35 oder 50 Prozent, abhängig von der jeweiligen Ware, eingeführt werden (Anhang II der Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2018/724).

thumbnail of Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L122 17.05.2018

Quelle: Europäische Kommission

Antidumping – Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2018/C 203/07); ABl. C 203 vom 13. Juni 2018, S. 17.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2014 eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika tritt am 1. März 2019 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung dreier Unternehmen

Bekanntmachung betreffend die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. L 146 vom 11. Juni 2018, S. 18.

Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570. Weiterlesen

US-amerikanische Strafzölle auf Stahl und Aluminium – EU-Zölle sollen ab Juli in Kraft treten

Die Europäische Kommission hat heute bekanntgegeben, dass die Zölle auf Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ab Juli 2018 gelten sollen.

Die Kommission teilte mit, dass die erforderliche Koordination mit den Mitgliedstaaten bis Ende Juni abgeschlossen sein soll, sodass die Zölle ab Juli in Kraft treten können. Die hierfür erforderliche Notifizierung der Welthandelsorganisation (WTO) war bereits am Mitte Mai 2018 erfolgt.

thumbnail of Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den USA 17.05.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine

Einstellung der Antidumpinguntersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/824 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine; ABl. L 139 vom 5. Juni 2018, S. 25.

 

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Ägypten und der Ukraine wird eingestellt.

Gegenstand der Untersuchung war Ferrosilicium (FeSi), eine Ferrolegierung mit einem Siliciumgehalt von 20 bis 96 GHT und einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 sowie 7202 29 90 eingereiht wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand

Zollbefreiung für weiteren indischen Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 134 vom 31. Mai 2018, S. 5.

 

Voraussetzung für Inanspruchnahme der Befreiung ist die Vorlage einer Rechnung, die bestimmten Anforderungen genügen muss. Die Handelsrechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des rechnungsstellenden Unternehmens unterzeichnet wurde:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Wortlaut der Erklärung:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift

Auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand, gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführt wurde. Diese Durchführungsverordnung wird geändert:  SPG Glass Fibre PVT, LTD, ein ausführender Hersteller aus Indien, wird von den Antidumpingzöllen befreit.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Warmgewalzte Spundwanderzeugnisse aus Stahl mit Ursprung in der VR China

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Spundwanderzeugnissen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 177 vom 24. Mai 2018, S. 6.

Die Europäische Kommission leitet auf Antrag von EUROFER ein Antidumpingverfahren ein, das warmgewalzte Spundwanderzeugnisse aus Stahl mit Ursprung in der VR China betrifft. Der Antrag wurde im Namen von drei Unionsherstellern eingereicht, auf die 100 Prozent der gesamten Unionsproduktion entfallen.

Gegenstand der Untersuchung sind warmgewalzte Spundwanderzeugnisse aus Stahl, definiert als Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt, die aus warmgewalzten Wellblechen mit ineinandergreifenden Schlössern (Nut und Feder) bestehen, die eine durchgehende dichte Wand bilden können. Kaltgewalzte Spundwanderzeugnisse sind ausgenommen. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7301 10 00 (TARIC-Code 7301 10 00 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018