Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung dreier Unternehmen

Bekanntmachung betreffend die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Zollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. L 146 vom 11. Juni 2018, S. 18.

Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570.

Die Europäische Kommission bestätigt mit der vorliegenden Bekanntmachung, dass die Umfirmierung dreier Unternehmen keinen Einfluss auf den geltenden Antidumping- bzw. Ausgleichszollsatz hat. Alle drei Unternehmen unterliegen dem Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in Höhe von 36,2 Prozent und dem Ausgleichszollsatz in Höhe von 6,4 Prozent.

Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 werden entsprechend geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018