Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung eines Unternehmens

Bekanntmachung zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C258 vom 23. Juli 2018, S. 9.

Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 eingeführt wurden. Weiterlesen

Antidumping – Ferrochrom mit Ursprung in der VR China, der Russischen Föderation und der Türkei

Einstellung der Untersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1037 der Kommission vom 20. Juli 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kohlenstoffarmem Ferrochrom mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Türkei; ABl. L 185 vom 23. Juli 2018, S. 48.

Die Europäische Kommission hatte im Juni 2017 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von kohlenstoffarmen Ferrochrom mit Ursprung in der VR China, der Russischen Föderation und der Türkei eingeleitet. Diese Untersuchung wird eingestellt. Grund hierfür ist, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hat.

Gegenstand der Untersuchung war Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr 0,05 bis 0,5 GHT mit Ursprung in den genannten Staaten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einfuhr – Schutzmaßnahmen – bestimmter Stahlerzeugnisse ist am 19.07.2018 in Kraft getreten

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse ist am 19.07.2018 in Kraft getreten.

TARIC und EZT wurden am 19.07.2018 dementsprechend aktualisiert. Diese Zusatzzölle sind im EZT-online bei den Maßnahmenschlüsseln 122 und 696 ersichtlich.

Die betroffenen Warennummern und Länder sind in der o.g. Verordnung (EU) 2018/1013 (Abl. der EU L 181 vom 17.07.2018) aufgelistet.

(Stand: 19.07.2018)

Quelle: Zoll.de

Vorläufige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 181 vom 19. Juli 2018, S. 39.

Infolge einer Schutzmaßnahmenuntersuchung werden für Stahlerzeugnisse aus 23 Warenkategorien Zollkontingente eröffnet. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben.

Eine Liste der betroffenen Waren finden Sie in Anhang I.

Die Zollkontingente finden Sie in Anhang V. Die Verwaltung der Zollkontingente erfolgt gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Um welche Staaten es sich handelt, kann dem Anhang IV entnommen werden.

Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x).

Waren aus den EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind ebenfalls von den Schutzmaßnahmen ausgenommen.

Die Untersuchung wurde von Amts wegen eingeleitet und betraf insgesamt 28 Warenkategorien. Hintergrund sind stark gestiegene Einfuhren in den vergangenen Jahren. Die Kommission kommt ihr ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass der europäischen Stahlindustrie ein ernsthafter Schaden drohe. Bei fünf Warenkategorien (10, 11, 19, 24 und 27) konnte keine Zunahme festgestellt werden, sodass diese Waren zunächst nicht in den Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahme fallen.

thumbnail of Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse 18.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Elektrofahrräder mit Ursprung in der VR China

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/671; ABl. L 181 vom 19. Juli 2018, S. 7.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 20. Juli 2018 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der VR China ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10 eingereiht werden.

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

 UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-Zusatzcode
Bodo Vehicle Group Co., Ltd.77,6 %C382
Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd27,5 %C383
Jinhua Vision Industry Co., Ltd und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd.21,8 %C384
Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd.83,6 %C385
Andere, im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller37,0 %Siehe Amstsblatt
Alle übrigen Unternehmen83,6 %C999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Elektrofahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

thumbnail of Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern 18.07.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2018/C 250/08); ABl. C 250 vom 17. Juli 2018, S. 8.

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 eingeführte Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien tritt am 27. November 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Zusätzliche Zölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DVO (EU) 2018/724 und DVO (EU) 2018/886

Mit der DVO (EU) 2018/886 vom 20. Juni 2018 wurden nunmehr die angekündigten zusätzlichen Zölle auf bestimmte Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt.

Die Zölle sind mit Inkrafttreten der DVO ab dem 22. Juni 2018 zu erheben. Der aktuell geltende Zusatzzoll in Höhe von 10 bzw. 25 Prozent umfasst dabei verschiedene Waren aus den Kapiteln 07 bis 95 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die im Anhang I der DVO aufgeführt sind, und ist im Elektronischen Zolltarif (EZT) mit dem Maßnahmenschlüssel 695 bei den betreffenden Waren hinterlegt. Die Erhebung des zusätzlichen Zolls erfolgt automatisiert und zusätzlich zu etwaigen weiteren Zöllen. Weiterlesen

Antidumping – Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und in Indien

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/931 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 165 vom 2. Juli 2018, S. 13.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung zum 3. Juli 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und in Indien ein. Die Einführung erfolgt als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung, die im April 2017 eingeleitet wurde.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in der VR China hat. Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China

Einstellung der Untersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/928 der Kommission vom 28. Juni 2018 über die Einstellung der Wiederaufnahme der Untersuchung betreffend die Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates; ABl. L 164 vom 29. Juni 2018, S. 51.

Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass die wieder aufgenommene Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China eingestellt wird. Die geltenden Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 20165/2272 eingeführt wurden, werden somit unverändert beibehalten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einfuhren von Stahlerzeugnissen – Erweiterung der laufenden Schutzmaßnahmenuntersuchung

Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlerzeugnissen; ABl. C 225 vom 28. Juni 2018, S. 54.

Die Europäische Kommission hat die Schutzmaßnahmenuntersuchung im März 2018 eingeleitet

Diese Untersuchung wird um zwei weitere Warenkategorien erweitert. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Waren:

WarennummerWarenkategorieKN-Codes
27Stabstahl aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80
28Draht aus nicht legiertem Stahl7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018