Zusätzliche Zölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DVO (EU) 2018/724 und DVO (EU) 2018/886

Mit der DVO (EU) 2018/886 vom 20. Juni 2018 wurden nunmehr die angekündigten zusätzlichen Zölle auf bestimmte Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt.

Die Zölle sind mit Inkrafttreten der DVO ab dem 22. Juni 2018 zu erheben. Der aktuell geltende Zusatzzoll in Höhe von 10 bzw. 25 Prozent umfasst dabei verschiedene Waren aus den Kapiteln 07 bis 95 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die im Anhang I der DVO aufgeführt sind, und ist im Elektronischen Zolltarif (EZT) mit dem Maßnahmenschlüssel 695 bei den betreffenden Waren hinterlegt. Die Erhebung des zusätzlichen Zolls erfolgt automatisiert und zusätzlich zu etwaigen weiteren Zöllen.

 

Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Einfuhren von der Erhebung des zusätzlichen Zolls befreit sind. Die Befreiungen ergeben sich aus Art. 4 der DVO (EU) 2018/724 und gelten für Waren, für die vor Inkrafttreten der DVO (EU) 2018/724 eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DVO (EU) 2018/724) und für Waren, für die der Einführer belegen kann, dass sie bereits vor der Anwendung der zusätzlichen Zölle aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden (Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2018/724). Eine Kennzeichnung im TARIC/EZT-online erfolgte mittels TARIC-Fußnote TM 893. Die Gewährung der Befreiung erfolgt nicht automatisiert.

 

Zu den Befreiungen ist Folgendes zu beachten:

Befreiungen gemäß Art. 4 Abs. 1 DVO (EU) 2018/724

Für einige der im Anhang I aufgeführten Erzeugnisse existieren Kontingente, die anhand von Lizenzen verwaltet werden. Betroffen sind derzeit folgende Kontingentsnummern:

 

4116, 4127, 4138, 4153, 4166 und 4168 im Rahmen der DVO (EU) 1273/2011 (Reis)

4131 im Rahmen der VO (EG) 969/2006 (Mais)

4079 im Rahmen der DVO (EU) 480/2012 (Bruchreis zur besonderen Verwendung)

 

Die DVO (EU) 2018/724 ist mit Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Mai 2018 in Kraft getreten.

 

Die Befreiung gemäß Art. 4 Abs. 1 DVO (EU) 2018/724 gilt somit für alle Einfuhrlizenzen mit einem Ausstellungsdatum (Feld 25 der Einfuhrlizenz – AGRIM) bis einschließlich 16. Mai 2018. Für Abfertigungen auf Grundlage einer ab dem 17. Mai 2018 ausgestellten Einfuhrlizenz ist der Zusatzzoll vorbehaltlich einer etwaigen Befreiung nach Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2018/724 zu erheben. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich die in Feld 24 der Lizenz enthaltenen Angaben (z.B. gemäß Art. 4 Abs. 4 a) VO (EU) 1273/2011 “Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge”) nicht auf den zu erhebenden Zusatzzoll beziehen. Auf die hierzu von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf ihrer Internetseite veröffentlichten “Information für Einführer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen” wird hingewiesen.

 

Befreiungen gemäß Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2018/724

Die Befreiung gilt für alle Einfuhren, die nachweislich vor dem 22. Juni 2018 aus den Vereinigten Staaten in Richtung Union ausgeführt wurden. Die zuständige Zollbehörde entscheidet im Einzelfall welche Unterlage als geeigneter Nachweis anerkannt wird.

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Quelle: Zoll.de