Antidumping – Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und in Indien

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/931 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 165 vom 2. Juli 2018, S. 13.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung zum 3. Juli 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und in Indien ein. Die Einführung erfolgt als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung, die im April 2017 eingeleitet wurde.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in der VR China hat.

Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

LandUnternehmenAntidumping-
zollsatz
(in %)
TARIC-
Zusatz-
code
IndienPunjab Chemicals and Crop Protection Limited22,8B230
Star Oxochem Pvt. Ltd31,5B270
Alle übrigen Unternehmen43,6B999
VR ChinaShandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong
Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd
37,7B231
Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd14,6B232
Alle übrigen Unternehmen52,2B999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Oxalsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018