Vorläufige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 181 vom 19. Juli 2018, S. 39.

Infolge einer Schutzmaßnahmenuntersuchung werden für Stahlerzeugnisse aus 23 Warenkategorien Zollkontingente eröffnet. Sind die Kontingente erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf die betroffenen Waren erhoben.

Eine Liste der betroffenen Waren finden Sie in Anhang I.

Die Zollkontingente finden Sie in Anhang V. Die Verwaltung der Zollkontingente erfolgt gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Die Schutzmaßnahmen gelten nicht für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern haben. Um welche Staaten es sich handelt, kann dem Anhang IV entnommen werden.

Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen nur eingeschränkt (gekennzeichnet mit einem x).

Waren aus den EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind ebenfalls von den Schutzmaßnahmen ausgenommen.

Die Untersuchung wurde von Amts wegen eingeleitet und betraf insgesamt 28 Warenkategorien. Hintergrund sind stark gestiegene Einfuhren in den vergangenen Jahren. Die Kommission kommt ihr ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass der europäischen Stahlindustrie ein ernsthafter Schaden drohe. Bei fünf Warenkategorien (10, 11, 19, 24 und 27) konnte keine Zunahme festgestellt werden, sodass diese Waren zunächst nicht in den Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahme fallen.

thumbnail of Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse 18.07.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018