Antidumping – Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 246 vom 2. Oktober 2018, S. 20.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung zum 3. Oktober 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine ein. Weiterlesen

Antisubvention – Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

Änderung der Durchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien; ABl. 246 vom 2. Oktober 2018, S. 3.

Infolge der Untersuchungen werden die bisher geltenden Maßnahmen ab 3.10.2018 geändert und die Zollsätze für die betreffenden Unternehmen angepasst.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antisubvention – Draht aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

Außerkrafttreten der Maßnahmen

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (2018/C 315/11); ABl. C 315 vom 7. September 2018, S. 2.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7. September 2013, S. 1) tritt am 8. September 2018 außer Kraft.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in der VR China

Außerkrafttreten der Maßnahmen

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 4

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 5

Nach der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (Antidumpingmaßnahme – Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131); Antisubventionsmaßnahme – Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission  ist kein Antrag auf Überprüfung bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Die Maßnahme tritt deshalb am 3.9.2018 (Mitternacht) außer Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Antidumping – Silicium mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina und Brasilien

Einstellung der Untersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1193 der Kommission vom 21. August 2018 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien; ABl. L 211 vom 22.8.2018, S. 5.

Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2017 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Brasilien eingeleitet. Diese Untersuchung wurde mit Wirkung vom 23.8.2018 eingestellt. Grund hierfür ist, dass der Antragsteller seinen Antrag zurückgezogen hat.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Vorübergehende Ausnahmeregelung bei der Einfuhr von Eschenholz aus den USA

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission vom 21. August 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5848); ABl. L 217 vom 27.8.2018, S. 7.

Abweichend von den Bestimmungen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000) dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen. Weiterlesen

Antidumping – Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Neuer ausführender Hersteller

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1121 der Kommission vom 10. August 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates; ABl. L 204 vom 13. August 2018, S. 33.

Das amerikanische Unternehmen Organic Technologies, Coshocton (Ohio), wird mit Wirkung vom 14.8.2018 als neuer ausführender Hersteller in die Liste der ausführenden Hersteller aus den Vereinigten Staaten von Amerika in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission aufgenommen. Organic Technologies erfüllt die drei, für den Status eines neuen ausführenden Herstellers erforderlichen Kriterien.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Antidumping – Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Die Europäische Kommission leitet auf Antrag von Fertilizers Europe ein Antidumpingverfahren hinsichtlich Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Russischen Föderation, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

Der Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat entfallen..

Gegenstand der Untersuchung sind Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DVO (EU) 2018/1013 vom 17. Juli 2018

Mit der DVO (EU) 2018/1013 vom 17. Juli 2018 wurden nunmehr die angekündigten vorläufigen Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren aller in Anhang I aufgeführten 23 Warenkategorien bestimmter Stahlerzeugnisse eingeführt.

Diese vorläufigen Maßnahmen gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Zeitraum von 200 Kalendertagen.

Zur Umsetzung der Maßnahmen wurden Zollkontingente eröffnet, die dem Anhang V der DVO zu entnehmen sind.

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