Import von Warenmustern

Muster und Proben können unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden in die EU eingeführt (Artikel 86 ZollbefreiungsVO). Einfuhrumsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabakerzeugnisse oder ähnliche Waren) gelten besondere Regelungen.

Eine Deklaration durch den ausländischen Lieferanten als free sample ist nicht ausreichend. Die Befreiung von Eingangsabgaben ist möglich, bei:

Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie für die Zollverwaltung erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind.

Alternativ ist eine Befreiung von Eingangsabgaben auch möglich für andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern mit einem Warenwert bis zu insgesamt 50 Euro. Beförderungskosten und Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung dieser Wertgrenze nicht berücksichtigt.

Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden.

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Indien

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen; ABl. L 286 vom 14. November 2018, S. 12.

Auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand, gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführt wurde.

thumbnail of Bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern 14.11.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Türkei – Zoll für Aluminium in Rohform bei Einfuhren aus der Türkei

Die Türkei hat für Aluminium in Rohform (Zollposition 7601) eine autonome Zollbegünstigung eingeführt, so dass türkische Importeure für diese Rohformen keinen (oder nur einen ermäßigten) Zoll bei Einfuhren aus Drittländern bezahlen müssen.

Dies verstößt nach Auffassung der EU-Kommission gegen das Abkommen mit der Türkei, so dass für die aus der Türkei eingeführten Folgeprodukte (und erst recht für die durchgehandelten Rohformen) bei der Einfuhr in die EU auch dann Zoll erhoben werden muss, wenn der türkische Lieferant eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt hat. Weiterlesen

Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in China und Weißrussland – neuer Durchführungsbeschluss

Am 1. Oktober 2018 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, in Kraft getreten.

Die Umsetzung des Beschlusses in Deutschland beginnt zum 1. November 2018. Der betroffenen Warenkreis wird deutlich ausgeweitet, Weißrussland war bisher nicht betroffen.

thumbnail of Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Antidumping – Reifen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163; ABl. L 263 vom 22. Oktober 2018, S. 3

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 23. Oktober 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der VR China ein.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht. Weiterlesen

Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 385 vom 25. Oktober 2018, S. 6.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Juli 2019 übermittelt wurden.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden.

Link:

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.