Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im APS

Beginn der letzten Registrierungsphase von begünstigten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und anwendbare Präferenznachweise bei der Einfuhr aus den begünstigten Ländern.

 

Seit dem 1. Januar 2019 haben die noch ausstehenden begünstigten Länder mit der Registrierung im System des registrierten Ausführers im APS begonnen. Die vollständige Einführung des REX-Systems soll bis 30. Juni 2020 abgeschlossen sein. Bis dahin gibt es allerdings je nach Registrierungsfortschritt des betreffenden Landes ein deutlich abweichendes Spektrum an zulässigen Präferenznachweisen bis hin zur temporären Nichtgewährung von Präferenzen bei Einfuhren aus bestimmten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der „REX-Status“ eines begünstigten Landes in einem der folgenden Stadien befinden kann:

  • Vollständige (effektive) Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet;
  • Effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet (in diesem Fall ist eine Präferenzgewährung derzeit nicht möglich).

Zu welcher Kategorie ein begünstigtes Land jeweils gehört, kann anhand einer Tabelle auf der nachfolgenden Internetseite der Europäischen Kommission über die Angaben „Effective application date of the REX system“ (Zeitpunkt der effektiven Anwendung des REX-Systems) und „End of the transition period“ (Ende des Übergangszeitraum) ermittelt werden. Diese Tabelle wird fortlaufend durch die Europäische Kommission aktualisiert.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Hinsichtlich der zulässigen Präferenznachweise ist dabei immer entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Ausfertigung des Präferenznachweises die Ausstellung bzw. Ausfertigung zulässig war.

Die für eine Präferenzgewährung zulässigen Nachweise für den präferenziellen Ursprung in einem begünstigten Entwicklungsland sind gegliedert nach dem REX-Status eines Landes in einer Tabelle auf der nachfolgenden Informationsseite angegeben.

 

Quelle:Zoll de.

Freihandelsabkommen mit Japan: Ergänzende Informationen zur Erklärung zum Ursprung

Gemäß Artikel 3.16 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-EPA) dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erklärung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Kapitels 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ des EU-Japan-EPA erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Präferenzbehandlung auf Grundlage des Wissens des Einführers oder einer Erklärung zum Ursprung des Ausführers beantragt wird.

Seit Inkrafttreten des Abkommens zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine solche Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, wenn dieser als Grundlage der Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung des europäischen Ausführers anmeldet. Nach einer Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.

Für EU-Ausführer bedeutet dies, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, neben der Erklärung zum Ursprung noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu liefern, auch wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht.

Weitere Einzelheiten können auch der Website der Europäischen Kommission zu Japan entnommen werden.

 

Quelle: Zoll de.

Verbrauchsteuerrechtliche Folgen des Brexit

Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse und Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR).

Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Austrittsdatum nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.

Nach Umsetzung des Brexit darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach GBR nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen. Eine Aktualisierung des Status der Beförderung bei der Weiterverfolgung in EMCS wird nicht mehr möglich sein, das heißt, dass die manuelle Erledigung eines EMCS-Vorgangs nur in der nationalen Verbrauchsteueranwendung des betroffenen Mitgliedstaats und nicht im gemeinsamen Bereich von EMCS sichtbar sein wird.

EMCS-Beförderungsvorgänge aus GBR sind durch die deutschen Empfänger auch nach dem Austrittsdatum ordnungsgemäß mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung zu beenden, sofern die Ware bis zum Austrittsdatum bereits beim Empfänger eingegangen ist.

EMCS-Beförderungsvorgänge nach GBR können durch die britischen Empfänger nach dem Austrittsdatum nicht länger mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung beendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Erledigung der Beförderungsvorgänge unter Anerkennung von Ersatznachweisen manuell. Dies geht mit einem hohen Aufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung einher.

Es wird daher dringend empfohlen, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland GBR für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.

 

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Stahlräder mit Ursprung in der VR China

Änderung der betroffenen Warenkategorien

Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; C. 111 vom 25. März 2019, S. 52.

Im Februar leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein, das die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der VR China betrifft. Bei diesem Verfahren werden die zu untersuchenden Warenkategorien geändert. Die Änderungen betreffen zum einen die KN-Codes (Änderungen sind fett markiert) und zum anderen die von der Untersuchung ausgenommenen Waren.

Die zu untersuchende Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99, ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708 70 10 80, 8708 70 10 85, 8708 70 99 20, 8708 70 99 80, 8716 90 90 95, 8716 90 90 97).

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern,
  • Räder für Straßen-Quads,
  •  in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl,
  • Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Umgehungsüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 der Kommission vom 21. März 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren; ABl. L 80 vom 22. März 2018, S. 18.

 

Die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 eingeführt wurde, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 .

Die Europäische Kommission hat Hinweise auf Umgehung der Antidumpingzölle und leitet deshalb eine Umgehungsüberprüfung ein. Es besteht der Verdacht, dass Unternehmen, für die ein Zollsatz von 36,1 Prozent oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, ihre Waren über andere Unternehmen verkaufen, für die ein geringerer Zollsatz gilt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2019 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

thumbnail of Merkblatt zu Zollanmeldungen 2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China

Umfirmierung eines Unternehmens

Bekanntmachung zum geltenden Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt; ABl. C 449 vom 13. Dezember 2018, S. 36.

Die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China unterliegen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 eingeführt wurden.

Die Europäische Kommission teilt mit der vorliegenden Bekanntmachung mit, dass die Umfirmierung des Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden individuellen Antidumpingzollsatz hat. Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:

Bisheriger Unternehmensnameneuer UnternehmensnameTARIC-Code
 Tianjin (TEDA) Honghui Industry & Trade Co. Ltd Tianjin Honghui Creative Technology Co., Ltd

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Antisubvention – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

Die Europäische Kommission hat eine teilweise Interimsüberprüfung der derzeit geltenden Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhr von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien eingeleitet. Die Untersuchung beschränkt sich auf den Subventionstatbestand in Bezug auf den indischen ausführenden Hersteller, Electrosteel Castings Ltd. Die Interimsüberprüfung wird auf Antrag von Electrosteel Castings Ltd. eingeleitet.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303 00 10 10, 7303 00 90 10) eingereiht werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

 

Oregano neue Warenbeschreibungen

Aufgrund der Angleichung des EZT an die Vorgaben zur Zuordnung von Oregano im Umsatzsteuerrecht zum ermäßigten Steuersatz erhielten die Codenummern 1211 9086 90 1 und 1211 9086 90 2 neue Warenbeschreibungen.

1211 9086 90 1Rosmarin in Aufmachung für den Küchengebrauch, Dost, Origanum, Oregano aller Art (ausgenommen Majoran des Kapitels 7), Salbei, frisch oder gekühlt
1211 9086 90 2Rosmarin, Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) in Aufmachung für den Küchengebrauch, Dost, Origanum, Oregano aller Art (ausgenommen Majoran des Kapitels 7), Minze und Salbei, andere als frisch oder gekühlt

Quelle: Zoll.de

Speziell für die Anbringung von Kindersicherheitsgittern konzipierter Artikel

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der RS. C-592/17.

Tenor

1. Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem an einer Wand oder einem Türrahmen abnehmbare Kindersicherheitsgitter befestigt werden können, kein Teil dieser Gitter darstellt und in die Unterposition 7318 15 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

2. Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.

Quelle: Zoll.de