Antidumping – Rohre und Hohlprofile mit Ursprung in Nordmazedonien, Russland und der Türkei

Einstellung des Antidumpingverfahrens

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1109 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 39.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Änderung der Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 14.

Die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 eingeführt wurde, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932.

Das Unternehmen Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd wird in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen (siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013). Somit gilt für das Unternehmen ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 17,9 Prozent auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

Antidumping – Bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China

Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1087 der Kommission vom 19. Juni 2019 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4455)); ABl. L 171 vom 26. Juni 2019, S. 117.

Auf Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der VR China werden Antidumpingzölle erhoben (zuletzt aufrechterhalten durch die Verordnung (EU) Nr. 502/2013).

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Geregelt sind folgende Fälle:

  • vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 1);
  • Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind (Art. 2);
  • untersuchte Parteien (Art. 3);
  • Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird (Art. 4);
  • Partei, der die Befreiung entzogen wird (Art. 5).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

EU – Änderung der autonomen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zum 1.7.2019

Verordnung (EU) 2019/998 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 163 vom 20. Juni 2019,S. 13.

Mit der Verordnung (EU) Nr.1388/2013 wurden autonome Zollkontingentefür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren eröffnet. Damit soll die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Europäischen Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, sichergestellt werden. Die Zollkontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU – Aktualisierung der Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zum 1.7.2019

Verordnung (EU) 2019/999 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 163 vom 20. Juni 2019,S. 27.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wurden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren ausgesetzt, die in der Europäischen Union nicht oder nur in einem unzureichenden Maße verfügbar sind. So soll eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung sichergestellt werden.

Die Zollaussetzungen werden regelmäßig überprüft und angepasst. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird durch einen neuen Anhang ersetzt; alle Änderungen sind mit einem * gekennzeichnet.

thumbnail of Aussetzung der autonomen Zollsätze l163 20.06.2019

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

 

Antidumping/Antisubvention – Rohre aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien

Wiederaufnahme der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchung

Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Untersuchungen infolge der Urteile vom 10. April 2019 in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 im Hinblick auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls bzw. eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien; ABl. C. 209 vom 20. Juni 2019, S. 35.

Die Kommission hat beschlossen, die Antisubventions- und Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhr von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien, die zur Verabschiedung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/387 und (EU) 2016/388 führten wieder aufzunehmen, soweit Jindal Saw Ltd. betroffen ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Antidumping – Geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, Russland und der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 166 vom 15. Mai 2019, S. 7.

Auf Einfuhren von bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/110 eingeführt wurde. Diese Antidumpingmaßnahme tritt am 28. Januar 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Antisubvention – Glasfasermatten mit Ursprung in der VR China und Ägypten

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. C 167 vom 16. Mai 2019, S. 11.

Gegenstand der Untersuchung sind Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder -garnen, ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2.

Die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China und Ägypten wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80).

Das Verfahren wird auf Antrag von Tech-Fab Europe im Namen von Herstellern eingeleitet, auf die mehr als 25 Prozent der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten entfallen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Antidumping – Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 6. Juni 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der VR China ein.

Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Von der Maßnahme betroffen sind Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, mit Ursprung in der VR China. Die Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607 11 11 10 und 7607 19 10 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU – Europäische Union und Vereinigtes Königreich einigen sich auf weitere Fristverlängerung

Der Europäische Rat hat während des Brexit-Sondergipfels in der Nacht vom 10. auf den 11. April 2019 beschlossen, dass die bereits verlängerte Frist des Art. 50 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) ein weiteres Mal verlängert wird, und zwar bis längstens 31. Oktober 2019. Damit verlängert sich die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (VK) entsprechend – mit allen Rechten und Pflichten.

 

Quelle: Europäische Rat