Aufhebung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für die Einfuhren von Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro zum 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 wird die Zollfreigrenze von 22 Euro abgeschafft. Dadurch soll der Mehrwertsteuer-Betrug eingedämmt werden und ausländische Versandhändler steuerlich nicht mehr bevorzugt werden.

Bislang sind Sendungen von außerhalb der EU frei von Einfuhrabgaben, wenn der Gesamtwert 22 Euro nicht überschreitet (private Geschenksendungen sind bis 45 Euro erlaubt). Erst bei höheren Beträgen wird Einfuhrumsatzsteuer fällig.

thumbnail of Einfuhren von Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro zum 1. Januar 2021 (Richtlinie (EU) 2017-2455)

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

ICC veröffentlicht Incoterms 2020

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat ihr bekanntes Regelwerk für den internationalen Handel überarbeitet. Die neuen Klauseln treten am 1.1.2020 in Kraft.

Für die wichtigsten im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferverträge enthalten die International Commercial Terms (Incoterms) einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten.

Die Bedingungen regeln insbesondere die Aufteilung der Transportkosten zwischen Käufer und Verkäufer und des Übergangs des Transportrisikos vom Verkäufer auf den Käufer (Gefahrenübergang).

Mit der Anwendung der Incoterms erreichen die Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung solcher Pflichten und können damit Missverständnisse und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Incoterms sind Bestandteil der Sprache im internationalen Handel geworden und werden weltweit ständig in Lieferverträgen verwendet, erkennbar in der Kurzform, gebildet jeweils aus drei Großbuchstaben.

Die Incoterms 2020 der ICC sind – genauso wie alle bisherigen Versionen – nicht verpflichtend für internationale Handelsgeschäfte. Weiterhin können die Vertragsparteien auch die Incoterms 2010 oder sogar ältere Fassungen wirksam beschließen. Weiterlesen

Schutzmaßnahmen Stahl – Gleichzeitige Anwendung von Schutzmaßnahmen und Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten; ABl. L 227 vom 3. September 2019, S. 1.

Für einen Zeitraum von drei Jahren gelten für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse Schutzmaßnahmen. Es gibt Zollkontingente für Stahlerzeugnisse aus 26 Warenkategorien. Sind diese Kontingente erschöpft, wird ein Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent erhoben (Verordnung (EU) 2019/159).

Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten zudem Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden.

Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb werden Maßnahmen eingeführt, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern.

Die Verordnung gilt ab dem 4. September 2019. Sie gilt nicht rückwirkend. Eine Erstattung ist somit nicht möglich.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Warenverkehr mit der Türkei

Ausfuhr: Ausschließliche Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. mit geänderter Bezeichnung in Feld 4

Mit Fachmeldung vom 28. Oktober 2016 wurde mitgeteilt, dass bei einem Nachdruck von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. in Feld 4 der Wortlaut „Europäischen Gemeinschaft“ in „Europäischen Union“ durch die zugelassenen Druckereien geändert wird und noch vorhandene Restbestände bis zum 30. August 2019 aufgebraucht werden können. Weiterlesen

Neue No-Deal-Checkliste-Brexit

Der Austritt ohne Abkommen (No-Deal-Brexit) kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden.

Die Europäische Kommission fordert alle Unternehmen auf, ihre Vorbereitungen abzuschließen. Sie hat zu diesem Zweck eine neue Checkliste veröffentlicht. Die Checkliste umfasst unter anderem folgende Themenbereiche:

  • Marktzugang bzw. Produktzulassung
  • Produktkennzeichnung
  • Standortanforderungen
  • Auswirkungen auf Freihandelsabkommen und Ursprungskalkulation
  • Zollverfahren und Zölle
  • Verbote und Beschränkungen
  • Sanitäre und Phytosanitäre Kontrollen
  • Grenzüberschreitende Dienstleistungen
  • Mehrwertsteuer

thumbnail of No-Deal-Checkliste

 

Quelle:Europäische Kommission

Antidumping – Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, versandt aus Malaysia

Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1374 der Kommission vom 26. August 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 3. Juli 2019 in der Rechtssache C-644/17, Eurobolt; ABl. L 223 vom 27. August 2019, S. 1.

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Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036; ABl. L 225 vom 29. August 2019, S. 1. Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der VR China, Taiwan und Indonesien

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien; ABl. C 269I vom 12. August 2019, S. 1.

Gegenstand der Untersuchung sind flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“), nur warmgewalzt. Folgende Waren sind ausgenommen: Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.

Die Ware wird derzeit unter folgenden HS-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

Pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2019 – VII R 33/17

Leitsatz:

Die Zollfreiheit nach Teil III, Abschnitt II, Anhang 3 der KN auf Grundlage der „Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt“ setzt voraus, dass die zu verzollende Ware sowohl mit ihrem INN als auch mit ihrer Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) dort genannt ist.

(Stand: 22.08.2019)

Quelle: Zoll.de