ICC veröffentlicht Incoterms 2020

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat ihr bekanntes Regelwerk für den internationalen Handel überarbeitet. Die neuen Klauseln treten am 1.1.2020 in Kraft.

Für die wichtigsten im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferverträge enthalten die International Commercial Terms (Incoterms) einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten.

Die Bedingungen regeln insbesondere die Aufteilung der Transportkosten zwischen Käufer und Verkäufer und des Übergangs des Transportrisikos vom Verkäufer auf den Käufer (Gefahrenübergang).

Mit der Anwendung der Incoterms erreichen die Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung solcher Pflichten und können damit Missverständnisse und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Incoterms sind Bestandteil der Sprache im internationalen Handel geworden und werden weltweit ständig in Lieferverträgen verwendet, erkennbar in der Kurzform, gebildet jeweils aus drei Großbuchstaben.

Die Incoterms 2020 der ICC sind – genauso wie alle bisherigen Versionen – nicht verpflichtend für internationale Handelsgeschäfte. Weiterhin können die Vertragsparteien auch die Incoterms 2010 oder sogar ältere Fassungen wirksam beschließen.

Berichtigung des Zollwerts:

Bei der Ermittlung des Zollwerts wird unabhängig von der zwischen Verkäufer und Käufer nach kaufmännischen Gesichtspunkten geschlossenen Vereinbarung (Incoterms) bezüglich der einzubeziehenden Beförderungskosten nach folgendem Grundsatz verfahren:

  • Hinzurechnung:
    Kosten, die vom Ort der Versendung bis zum Ort des Verbringens entstehen und nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, werden hinzugerechnet.
  • Abzug:
    Kosten, die vom Ort des Verbringens bis zum Bestimmungsort entstehen, soweit sie im gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, können – sofern der Anmelder diese geltend macht und deren Höhe nachweist – abgezogen werden.