Warenverkehr mit der Türkei

Ausfuhr: Ausschließliche Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. mit geänderter Bezeichnung in Feld 4

Mit Fachmeldung vom 28. Oktober 2016 wurde mitgeteilt, dass bei einem Nachdruck von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. in Feld 4 der Wortlaut “Europäischen Gemeinschaft” in “Europäischen Union” durch die zugelassenen Druckereien geändert wird und noch vorhandene Restbestände bis zum 30. August 2019 aufgebraucht werden können.

Nach Ablauf der Übergangsfrist sind seit 1. September 2019 für Ausfuhren aus Deutschland in die Türkei zum Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur noch solche Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung “ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI” enthalten. Dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die in einem vereinfachten Verfahren verwendet werden. Die Verwendung von “alten” Warenverkehrsbescheinigungen kann in der Türkei zur Nichtanerkennung der Bescheinigung führen.

Die Änderung des Wortlautes ist derzeit nur für die Ausfuhr in die Türkei relevant. Nach Mitteilung der türkischen Zollbehörde enthalten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. aus der Türkei in Feld 4 bis zu einer möglichen Änderung weiterhin die ursprüngliche Bezeichnung “ASSOCIATION between the EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY and TURKEY“.

 

Quelle: Zoll.de