Schutzmaßnahmen Stahl – Gleichzeitige Anwendung von Schutzmaßnahmen und Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten; ABl. L 227 vom 3. September 2019, S. 1.

Für einen Zeitraum von drei Jahren gelten für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse Schutzmaßnahmen. Es gibt Zollkontingente für Stahlerzeugnisse aus 26 Warenkategorien. Sind diese Kontingente erschöpft, wird ein Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent erhoben (Verordnung (EU) 2019/159).

Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten zudem Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden.

Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb werden Maßnahmen eingeführt, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern.

Die Verordnung gilt ab dem 4. September 2019. Sie gilt nicht rückwirkend. Eine Erstattung ist somit nicht möglich.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.