Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gartenpavillon – KN-Code 6306 22 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1391 der Kommission vom 6. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013; ABl. L 233 vom 10. September 2019, S. 1.

Gartenpavillons werden bisher in den KN-Code 6306 90 00 als „andere Campingausrüstung“ eingereiht (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1218/1999, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 sowie Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013).

Diese Einreihung wird geändert: Der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hat im September 2018 den Einreihungsavis 6306.22 Nr. 1 genehmigt. Damit wird eine Ware mit der Bezeichnung

„temporary gazebo“ (Pavillon) (Abmessungen: etwa 3 m x 3 m x 2,50 m), bestehend aus einem Stahlrohrrahmen mit Verbindungsstücken und Kunststofffüßen sowie einer Bedachung mit Verkleidung für die vier Eckpfosten wie folgt eingereiht:

Einreihung in HS-Unterposition 6306 22 (KN-Code 6306 22 00).

Die EU wendet diesen Einreihungsavis an, sodass die bisherige Einreihungsentscheidung aufgehoben wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.