Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen in Kapitel 42 (Lederwaren)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 307 vom 11. September 2019, S. 4.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werden in Kapitel 42 „Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen“ an einer Stelle geändert:

Position 4202 91 80 und 4202 92 19 und 4202 92 98 und 4202 99 00 andere (S. 211), folgender Wortlaut wird eingefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehören auch sogenannte ‚Kleiderschutzhüllen‘ für den Transport von Kleidung. Diese Hüllen sind aus dauerhaften Materialien hergestellt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie sind mit einem oder mehreren Tragegriffen versehen. Um den Transport der Hüllen zu vereinfachen, lassen sie sich in der Regel zusammenfalten und die beiden Hälften werden mit Knöpfen, Schnallen oder Reißverschlüssen zusammengehalten. Neben dem normalerweise vorhandenen Reißverschluss an der Vorderseite verfügen sie typischerweise über zusätzliche Verschlüsse, Fächer, Taschen usw.

Einfache ‚Kleiderschutzhüllen‘, die der Lagerung und/oder dem Schutz und/oder dem kurzen Transport von Kleidung dienen (z. B. nach der Reinigung) sind jedoch ausgeschlossen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit, in der Regel in die Positionen 3926 oder 6307). Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6307 Nummer 6 des HS. Diese Hüllen sind in der Regel nicht mit Tragegriffen versehen und verfügen meistens nur über einen Reißverschluss an der Vorderseite zum Hineingeben der Kleidung sowie über eine Öffnung für einen Kleiderbügel.“