Pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2019 – VII R 33/17

Leitsatz:

Die Zollfreiheit nach Teil III, Abschnitt II, Anhang 3 der KN auf Grundlage der “Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt” setzt voraus, dass die zu verzollende Ware sowohl mit ihrem INN als auch mit ihrer Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) dort genannt ist.

(Stand: 22.08.2019)

Quelle: Zoll.de