Antidumping – Fahrräder mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036; ABl. L 225 vom 29. August 2019, S. 1.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 30. August 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China ein, ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnis der genannten Länder angemeldet oder nicht. Die Einführung erfolgt nach einer Auslaufüberprüfung der bisherigen Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 502/2013 eingeführt und mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 ausgeweitet wurde.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder oder andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.