Antidumping – Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China

Änderung der Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 175 vom 28. Juni 2019, S. 14.

Die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- und Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China unterliegt einer Antidumpingmaßnahme, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 eingeführt wurde, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932.

Das Unternehmen Fujian Dehua Sanfeng Ceramics Co. Ltd wird in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen (siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013). Somit gilt für das Unternehmen ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 17,9 Prozent auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019