Import von Warenmustern

Muster und Proben können unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden in die EU eingeführt (Artikel 86 ZollbefreiungsVO). Einfuhrumsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabakerzeugnisse oder ähnliche Waren) gelten besondere Regelungen.

Eine Deklaration durch den ausländischen Lieferanten als free sample ist nicht ausreichend. Die Befreiung von Eingangsabgaben ist möglich, bei:

Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie für die Zollverwaltung erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind.

Alternativ ist eine Befreiung von Eingangsabgaben auch möglich für andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern mit einem Warenwert bis zu insgesamt 50 Euro. Beförderungskosten und Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung dieser Wertgrenze nicht berücksichtigt.

Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden.

 

Quelle: Zoll.de