Vorübergehende Ausnahmeregelung bei der Einfuhr von Eschenholz aus den USA

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission vom 21. August 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5848); ABl. L 217 vom 27.8.2018, S. 7.

Abweichend von den Bestimmungen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000) dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Holz vor seiner Verbringung aus den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmte Bedingungen hinsichtlich Verarbeitung, Anforderungen an die (Verarbeitungs-)Einrichtungen, Kennzeichnung sowie Inspektionen vor der Ausfuhr erfüllt. Einzelheiten hierzu enthält die Anlage zur Ausnahmeregelung.

Die Nachweis der Einhaltung der Bedingungen erfolgt durch ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis, das u.a. eine zusätzliche Erklärung hinsichtlich der Einhaltung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 festgelegten Anforderungen enthält.

Die jetzt beschlossene Ausnahme ist bis 30.6.2020 befristet.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018