Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU wird zukünftig überwacht

Die Europäische Union führt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018 die vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse ein.

Die Überwachung gilt für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern mit Ausnahme von Norwegen, Island und Liechtenstein. Einfuhren bis zu einem Nettogewicht von 2.500 kg werden nicht erfasst.

Zur zollrechtlichen Abfertigung der unter die Überwachung fallenden Produkte ist deshalb ab dem 12. Mai 2018 bis einschließlich 15. Mai 2020 die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.

Anträge auf Ausstellung dieses Überwachungsdokumentes können im Online-Portal ELAN des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Der genaue Zeitpunkt, ab dem die Online-Antragstellung möglich ist, wird gesondert bekanntgegeben. Ferner können die Anträge auch auf dem Postweg oder per Fax unter Vorlage des Vordruckes E 3c, der Anlage zum Überwachungsdokument sowie einer Kopie des Kaufvertrages/der Pro-forma-Rechnung und der Packing List gestellt werden.

Ziel der Überwachung von Aluminiumimporten ist die schwierige wirtschaftliche Situation in der europäischen Aluminiumindustrie vor dem Hintergrund des weltweiten Überangebots im Aluminiumsektor.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle