Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse

Ab dem 12. Mai 2018 ist für die Überlassung bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Union die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.

Die Kommission der Europäischen Union hat die Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 (künftig: DVO) vom 25. April 2018 zur “Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union” veröffentlicht.

Die DVO trat mit Wirkung vom 27. April 2018 in Kraft und ist befristet gültig bis 15. Mai 2020.
Die Anwendung beginnt 15 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser DVO.

Damit ist ab dem 12. Mai 2018 für die Überlassung bestimmter Aluminiumerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Union die Vorlage eines Überwachungsdokumentes (Unterlagen-Codierung: I004) erforderlich. Von der Maßnahme betroffen sind die in Anhang I der DVO gelisteten Aluminiumerzeugnisse. Die Überwachung gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2.500 Kilogramm je TARIC-Code.

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein sind von der vorherigen Überwachung ausgenommen.

Die Überwachungsdokumente werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellt und sind überall in der Union gültig.

Link:

 

Quelle: Zoll.de