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Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 24. November 2017 in der RS 4 K 75/15
1. Das Ungültigwerden einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die vZTA verliert ihre Wirksamkeit nur ex nunc und bleibt für den Zeitraum von ihrem Erlass bis zum Ungültigwerden wirksam. Das Verpflichtungsbegehren eines Klägers ist daher für diesen Zeitraum nicht erloschen. Dies gilt insbesondere, wenn in diesem Zeitraum Einfuhrabgabenbescheide erlassen wurden, die noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind.
2. Ein aus mehreren Maschinen der Positionen 8418, 8419 und 8424 KN, die in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind, bestehendes Probeneinlasssystem stellt eine kombinierte Maschine i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar, die vorliegend als Ganzes in die Position 8424 KN einzureihen ist.
3. Als Teil des Massenspektrometers richtet sich die Einreihung eines solchen Probeneinlasssystems nach der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN, wonach Waren einer Position der Kapitel 84, 85, 90 oder 91 KN (…) dieser Position zuzuweisen sind. Die Einreihung der Ware in die Positionen dieser Kapitel erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.
Tatbestand
Rn 1) Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bezüglich eines Probeneinlasssystems für ein Massenspektrometer.
Rn 3) Der XX wird in einem Massenspektrometer mit i. d. R. induktiv gekoppeltem Plasma eingesetzt, das im Rahmen der anorganischen Elementaranalytik der Ultraspurenanalyse dient. Dabei wird die Masse der Ionen, die nach der Ionisierung der zu untersuchenden Substanzen im Plasma erzeugt wurden, analysiert, detektiert und ausgewertet. Ein solches Spektrometer besteht aus verschiedenen miteinander verbundenen Modulen, im Wesentlichen aus einem Probeneinlasssystem, einer Ionisationseinheit sowie einem Analysator mit nachgeschaltetem Detektor und einer separaten Einheit zur Steuerung und Auswertung (PC). Dabei bilden die Ionisations- und die Detektoreinheit räumlich die zentrale Massenspektrometer-Einheit. Das Probeneinlass- oder Probenzufuhrsystem bereitet die Proben für die spätere Analyse auf. Dazu werden die zu untersuchenden Substanzen sowie definierte Trägersubstanzen durch sog. Autosampler mittels peristaltischer Pumpen angesaugt und z. B. dem XX über Schlauchleitungen zugeführt.
Rn 4) Der XX besitzt einen eigenen Stromanschluss und wird über Schläuche mit dem Autosampler verbunden und an den Injektor der Ionisationseinheit angeschlossen, um die zu untersuchende Probe ionisieren zu können. Ihm liegen standardmäßig zwei PFA-Zerstäuber (PFA = Perfluoralkoxy-Polymere = Kunststoff) bei, wovon einer auf der Vorderseite des Gehäuses in das Gerät eingeführt wird. Der Zerstäuber besitzt eine Röhrenform mit einer zentrierten Kapillare, einem Schlauchanschlussstück, einem Anschluss für die Argonversorgung und einer sich nach vorne verengenden Düse. Die zu untersuchende Probe befindet sich in der Kapillare in der Mitte des Zerstäubers. Das Argon wird um die Kapillare herum durch den Zerstäuber geführt und reißt die zu untersuchende Flüssigkeitssäule mit sich, wodurch aufgrund der Verengung an der Spitze des Zerstäubers aus der Probenflüssigkeit ein Aerosol wird. Über den Massenflussregler, der im Spektrometer verbaut ist, kann die Intensität des Argongasflusses und damit auch die Intensität der Zerstäubung geregelt werden. Der Zerstäuber mündet in eine beheizte PFA-Prüfkammer ein, die bei Bedarf gewechselt werden kann. In der Sprühkammer vermischen sich die Probe und das Argon. Sie ist von einem Metallblock umgeben, der durch eine elektrische Heizung (Heizdrähte) beheizt werden kann. Durch das Erwärmen wird die Tröpfchengröße des Aerosols verringert. Die Sprühkammer ist über Schläuche mit dem sog. Condenser verbunden. Hierbei handelt es sich um ein aus Quarzglas bestehendes Rohr, das ebenfalls von einem Metallblock umgeben ist, der über ein Peltier-Element gekühlt werden kann. Durch die Kühlung wird das überschüssige kondensierte Lösungsmittel aus dem Aerosol getrennt und mittels einer externen peristaltischen Pumpe aus dem Condenser entfernt. Das Ausscheiden des Lösungsmittels durch den Kühlvorgang verbessert die Eigenschaften der zu analysierenden Probe, sodass ein fast gasförmiges Aerosol in die zentrale Massenspektrometer-Einheit eingeführt wird.
…
Entscheidungsgründe
Rn 28) Der XX stellt eine kombinierte Maschine i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar. Danach sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Einen einzigen Maschinenkörper, also “ein Ganzes” bilden Maschinen verschiedener Art u. a. dann, wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind (Erläuterungen zu Abschnitt XVI HS, EZT-Nr. 61.0).
Rn 29) Der XX besteht aus drei in verschiedenen Positionen des Abschnitts XVI KN erfassten Maschinen, die zusammen arbeiten und in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind. …
Rn 30) Daran gemessen ist die im XX eingebaute beheizbare Sprühkammer, die zu einer Reduzierung der Tröpfchengröße des Aerosols führt, als Apparat bzw. Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge (Trocknen) in die Position 8419 KN einzureihen. …
Rn 31) Das den Condenser kühlende Peltier-Element ist als Maschine zur Kälteerzeugung in die Position 8418 KN einzureihen. …
Rn 32) Der Zerstäuber ist schließlich in die Position 8424 KN einzureihen. …
Rn 33) Ob eine Funktion dieser drei Maschinen als eine den XX kennzeichnende Hauptfunktion anzusehen ist, kann offenbleiben. Da ein Probeneinlass- oder Probenzufuhrsystem auch ohne beheizbare Sprühkammer und ohne einen kühlbaren Condenser, nicht aber ohne einen Zerstäuber denkbar ist, käme wohl insoweit der Zerstäuber als Hauptfunktion in Betracht, was zu einer Einreihung des XX in die Position 8424 KN führen würde. Die Verneinung einer Hauptfunktion, wovon die Beteiligten ausgehen, führt jedoch zur gleichen Einreihung. In diesem Fall ist die AV 3 c) KN heranzuziehen und die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannten Position zuzuweisen. Dies ist ebenfalls die Position 8424 KN. Weiter war der XX bis zum 31.12.2016 in die Unterposition 8424 8900 KN einzureihen.
Quelle: Zoll.de