Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Bundesrat beschliesst Aufhebung der Industriezölle per 1. Januar 2024

Bern, 02.02.2022 – Ab Anfang 2024 gibt es in der Schweiz keine Einfuhrzölle für Industrieprodukte mehr. Dies hat der Bundesrat am 2. Februar 2022 beschlossen. Die Massnahme stärkt den Wirtschaftsstandort Schweiz und unterstützt die Wiederbelebung der Wirtschaft nach der Krise.

Mit einer Änderung des Zolltarifgesetzes werden die Einfuhrzölle für sämtliche Industrieprodukte im Schweizerischen Zolltarif aufgehoben. Parallel dazu wird auch der komplexe Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die Massnahmen erleichtern den Import von Industrieprodukten und ermöglichen den Unternehmen Zugang zu günstigeren Vorleistungen aus dem Ausland. Zudem stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft im Inland und beim Export. Und nicht zuletzt profitieren Konsumentinnen und Konsumenten von tieferen Preisen für importiere Konsumgüter.

Mit dem 1. Januar 2024 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Massnahmen so gewählt, dass die Umstellungsaufwände für Wirtschaftsakteure und bei der Verwaltung so tief wie möglich gehalten werden können. Allen Akteuren – sowohl auf Wirtschafts- wie auf Behördenseite – steht damit genügend Vorlaufzeit für die erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen zur Verfügung. Die notwendige Änderung des Zolltarifgesetzes war vom Parlament im Oktober 2021 gutgeheissen worden.

Quelle: Der Schweizer Bundesrat

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Lastenspanner aus Stahl, der aus gesenkgeschmiedeten Haken, gesenkgeschmiedeten Griffen, einem gesenkgeschmiedeten Körper und Bestandteilen aus Stahl, die nicht gesenkgeschmiedet sind, besteht.

Einreihung:

Derartige Lastenspanner werden in den KN-Code 7326 90 98 eingereiht. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 90 und 7326 90 98. Die Ware wurde aus einem oder mehreren Teilen aus gesenkgeschmiedetem Stahl (KN-Code 7326 90 94) und einem oder mehreren Teilen aus nicht gesenkgeschmiedeten Stahl (KN-Code 7326 90 98) zusammengesetzt. Nach dem Zusammenbau stellt es sich als ein vollständiges Erzeugnis dar, das unmittelbar unter den Wortlaut des KN-Codes 7326 90 98 „andere“ fällt.

Eine Einreihung als gesenkgeschmiedetes Erzeugnis ist ausgeschlossen, da sich der KN-Code 7326 90 94 auf ein besonderes Herstellungsverfahren bezieht. Die fragliche Ware wurde jedoch durch unterschiedliche Verfahren hergestellt. Daher ist in diesem Fall die AV 3 (b) nicht anwendbar.

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „LED Stern“ KN-Code 9405 40 99

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

„LED Stern“, bestehend aus einem sternförmigen Erzeugnis aus Metall und einem LED-Lichtschlauch aus Kunststoff. Der LED-Lichtschlauch ist an dem Stern befestigt. Beide Bestandteile sind ohne Beschädigung voneinander trennbar.

Einreihung/Begründung:

Der „LED Stern“ ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 40 und 9405 40 99 in den KN-Code 9405 40 99 einzureihen.

Die Ware wird als Leuchte/Beleuchtungskörper gestellt, verkauft und soll als solche verwendet werden. Unabhängig davon, ob der LED-Lichtschlauch abnehmbar ist oder nicht, ist er dazu bestimmt, zusammen mit dem Metallrahmen als Einheit verwendet zu werden. Daher wird die Ware als Leuchte/Beleuchtungskörper betrachtet, der von dem Wortlaut der Position 9405 erfasst wird.

Die Ware besteht aus verschiedenen Materialien. Das Material, das der Leuchte ihren wesentlichen Charakter verleiht, kann nicht bestimmt werden. Daher ist sie in den KN-Code einzureihen, der in der numerischen Reihenfolge an letzter Stelle steht (9405 40 39 und 9405 40 99). Die Ware ist daher als „elektrische Leuchte und Beleuchtungskörper, andere, aus anderen Stoffen als Kunststoffen“ in den KN-Code 9405 40 99 einzureihen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elektrische Stehleuchte KN-Code 9405 20

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Eine noch nicht zusammengesetzte, etwa 138 cm hohe elektrische Stehleuchte, bestehend aus einem runden Fuß aus Kunststoff, einer Stange aus Stahl (sechsteilig zum Zusammenstecken), 6 Lampenfassungen (E14) aus Kunststoff, einem dreiteiligen Lampenschirm aus jeweils einer Lage Kunststofffolie, die außenseitig mit einer dünneren Lage eines textilen Flächenerzeugnisses aus Chemiefasern überzogen ist, 2 ringförmigen Rahmenteilen aus Kunststoff und einem deckelartigen Rahmenteil aus Kunststoff.

Einreihung/Begründung:

Die Leuchte ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 20 und 9405 20 40 in den KN-Code 9405 20 40 einzureihen.

Elektrische Stehleuchten fallen unter den KN-Code 9405 20. Bei der fraglichen Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus drei verschiedenen Materialien besteht: (1) Kunststoff (aus dem der Sockel und der Deckel, der Lampenschirm, die Lampenfassungen und die Ringe hergestellt sind); (2) Stahl (Material der Stange); (3) textiles Flächenerzeugnis (das den Lampenschirm von außen bedeckt und neben der Hauptfunktion der Leuchte nur einen dekorativen Effekt verleiht).

Kunststoff ist das vorherrschende Material. Die Leuchte erhält ihren wesentlichen Charakter durch die Menge des Kunststoffs und seine Bedeutung in Bezug auf die Verwendung. Kunststoff ist daher das Material, das der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleiht. Die Leuchte ist daher als Stehleuchte aus Kunststoff in den KN-Code 9405 20 40 einzureihen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gaspedalsensor KN-Code 8708 99 97

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Gaspedalsensor, bestehend aus einem Pedalhebel, einem Grundgehäuse zur Befestigung des Pedals im Fahrzeug, einem Winkelsensor, einem Anschlussstecker und verschiedenen Kleinteilen, der zur Verwendung in Fahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt ist.

Einreihung:

Das Erzeugnis ist in den KN-Code 8708 99 97 als „andere Teile von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ einzureihen. Es ist erkennbar zur ausschließlichen oder hauptsächlichen Verwendung in Fahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 geeignet und weist die objektiven Merkmale von Gaspedalen auf, die in den HS-Erläuterungen zu Position 8708 aufgeführt sind. Das Erzeugnis unterscheidet sich von einem „herkömmlichen“ Gaspedal, das mit Bowdenzügen funktioniert, dadurch, dass es einen Sensor enthält, der die unterschiedliche Stellung des Pedalarms erfasst und die entsprechenden Daten an das Steuergerät des Fahrzeugs (nicht Gegenstand der Einreihung) sendet, um die Gaszufuhr zu regeln. Zu Position 8708 gehören jedoch alle Gaspedale ohne Angabe der für die Übertragung zum Motor verwendeten Technologie. Der Gaspedalsensor ist von der Position 9031 ausgenommen, da es sich nicht um ein Winkelmessgerät mit einem pedalähnlichen Hebel handelt, da der Verwendungszweck nicht die Winkelmessung ist.

 

 

(Stand: 26.01.2022

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Teil eines Sicherheits-Videofons KN-Code 8517 70 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Videofon-Monitor

Die Ware stellt sich als Teil eines Sicherheits-Videofons in Form eines Monitors mit Wandmontagebügel dar. Es handelt sich um einen LCD-Farbbildschirm, 10,5 cm.

Die Ware verfügt über Betätigungstasten zum Öffnen einer Tür und eines motorisierten Tors und zum Einschalten der Außenbeleuchtung. Außerdem verfügt sie über Sensortasten zur Einstellung von Klingelton und Bild (Helligkeit, Kontrast, Farbe), eine Funktionstaste für die Videoüberwachung zur Anzeige der Bilder von zwei Außeneinheiten und vier Kameras, eine Tonbandfunktion für das Aufzeichnen und Abhören einer für die Bewohner bestimmten internen Nachricht und eine Magnetschleife, die mit Hörgeräten für Hörgeschädigte kompatibel ist. Sie umfasst eine Auswahl von vier Klingeltönen für von den Außeneinheiten kommende Rufe.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 8517 einzureihen.

Begründung:

Die Einreihung auf Unterpositionsebene ist unter Berücksichtigung folgender Faktoren weiter zu bestimmen:

Die Erzeugnisse, die mit der in der 176. Sitzung des Ausschusses eingereihten Inneneinheit des Videofons vergleichbar sind (bestehend aus einer Einheit aus einem Telefonhörer (Mikrofon und Lautsprecher) und einem Monitor und die die dort genannten Funktionen erfüllen), sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 69 und 8517 69 10 sowie den HS-Erläuterungen zu Position 8517 Teil II, Buchstabe C) in den KN-Code 8517 69 10 einzureihen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Einreihung in den KN-Code 8517 70 00 gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 70 00 und der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie den HS-Erläuterungen zu Position 8517 vorzunehmen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Schnellladegerät für eine Smartwatch

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

–        Qi-Schnellladegerät für eine Smartwatch

–        Ein drahtloses Ladegerät mit den folgenden Eigenschaften:

–        Kunststoffgehäuse;

–        arbeitet mithilfe von Induktion;

–        eine runde Basis;

–        ein Micro-USB-Anschluss auf der Rückseite;

–        eine LED-Anzeige auf der Vorderseite, die anzeigt, wenn der Akku geladen ist;

–        Eingangsspannung: 5 Volt 0,7 Ampere;

–        Ausgangsspannung: 5 Volt 0,2 Ampere;

–        zum Laden eines bestimmten Smartwatch-Typs;

–        Abmessungen: 5 x Ø 4 cm;

–        Gewicht: 31,7 Gramm.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „anderer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ in die Unterposition 8504 40 90 einzureihen.

Begründung:

Die Ware erfüllt nach Ansicht der Mehrheit der Mitgliedstaaten (von denen, die ihre Meinung geäußert hatten) den Wortlaut der KN-Codes 8504, 8504 40 und 8504 40 90 als „anderer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“.

(Stand: 26.01.2022)

 

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gartenhaus aus einem Rahmen und einem Dach aus Aluminium

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Gartenhaus aus einem Rahmen und einem Dach aus Aluminium. Das Dach besteht aus elektrisch verstellbaren Lamellen. Die Seiten bestehen aus gehärtetem Glas und enthalten Schiebetüren. Die Ware umfasst eine eingebaute Regenwasserableitung und eine in das Dach integrierte Beleuchtung. Das Gartenhaus kann mit vier Seitenwänden aus gehärtetem Glas eingeführt werden und so als in sich geschlossener Raum im Garten platziert werden. Alternativ wird es mit drei Seitenwänden aus gehärtetem Glas eingeführt und an ein bereits vorhandenes Gebäude angestellt, sodass die Hauswand die vierte Wand bildet.

Einreihung/Begründung:

Derartige Wintergärten mit Aluminiumrahmen, Glaspaneelen und Schiebetüren gelten als vorgefertigte Gebäude und sind in den KN-Code 9406 90 90 einzureihen, auch wenn sie nur drei Wände und ein Dach aufweisen und selbst dann, wenn sie so konstruiert sind, dass sie an ein anderes Gebäude angebaut werden müssen, da ein Gebäude nicht unbedingt vier Wände haben muss. Es müssen jedoch ein Dach und einige Wände vorhanden sein.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aluminiumprofilen und Beschlägen für den Bau eines Gewächshauses

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Erzeugnis, bestehend aus Aluminiumprofilen und Beschlägen für den Bau eines Gewächshauses, einschließlich Tür- und Fensterrahmen aus Aluminium, ohne Glasscheiben. Nach dem Zusammenbau bildet die Ware den Rahmen für ein komplettes Gewächshaus (Dach und vier Wände sowie Rahmen für Fenster und Türen) mit den Abmessungen von etwa 4 m x 2,5 m x 2,5 m (L x B x H).

Einreihung/Begründung:

In Anwendung der HS-Erläuterungen zu Position 7308 Absatz 3, die für Aluminiumkonstruktionen gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 7610 Absatz 1 sinngemäß auf die Position 7610 anzuwenden sind, sind die ohne Glasscheiben eingeführten, noch nicht zusammengesetzten Gewächshauskonstruktionen aus Aluminium als Rahmen für Gewächshäuser in den KN-Code 7610 90 90 einzureihen.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de