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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Aluminiumprofilen und Beschlägen für den Bau eines Gewächshauses
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:
Warenbeschreibung:
Erzeugnis, bestehend aus Aluminiumprofilen und Beschlägen für den Bau eines Gewächshauses, einschließlich Tür- und Fensterrahmen aus Aluminium, ohne Glasscheiben. Nach dem Zusammenbau bildet die Ware den Rahmen für ein komplettes Gewächshaus (Dach und vier Wände sowie Rahmen für Fenster und Türen) mit den Abmessungen von etwa 4 m x 2,5 m x 2,5 m (L x B x H).
Einreihung/Begründung:
In Anwendung der HS-Erläuterungen zu Position 7308 Absatz 3, die für Aluminiumkonstruktionen gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 7610 Absatz 1 sinngemäß auf die Position 7610 anzuwenden sind, sind die ohne Glasscheiben eingeführten, noch nicht zusammengesetzten Gewächshauskonstruktionen aus Aluminium als Rahmen für Gewächshäuser in den KN-Code 7610 90 90 einzureihen.
(Stand: 26.01.2022)
Quelle: Zoll.de