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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Runde Schmiedestücke mit einem Loch in der Mitte (ringförmige Schmiedestücke)
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08. Dezember 2021:
Warenbeschreibung:
Bei den Erzeugnissen handelt es sich um runde Schmiedestücke mit einem Loch in der Mitte (ringförmige Schmiedestücke) aus anderem legiertem Stahl mit einem Durchmesser von 250 mm bis 2000 mm und einer Höhe von 50 mm bis 400 mm. Sie werden aus Rohblöcken im sogenannten Freiformschmiedeverfahren (Schmieden ohne Gesenke) hergestellt. Die Produktionsschritte sind wie folgt: Rohblöcke aus anderem legiertem Stahl werden in Teile mit der erforderlichen Abmessung geschnitten, dann auf die Schmiedetemperatur erwärmt und anschließend auf einem Schmiedehammer/einer Schmiedepresse zu einem runden Schmiedestück geformt. Die Ringform des Schmiedestücks wird durch die Verwendung von Universalambossen mit einfachen geometrischen Formen, die im Stößel und am Fallhammer angebracht sind, und durch spezielle Positionierung (kontinuierliche Verschiebung) des Werkstücks während des Schmiedens erzeugt. Im letzten Arbeitsschritt wird das Loch mit einem Spezialdorn gestanzt. Die Oberfläche der Artikel ist rau und ungleichmäßig.
Nach der Formgebung benötigen die Artikel keine weitere metallurgische Bearbeitung und sind bereit für die Endbearbeitung (wie Fräsen oder Drehen). Sie sind nach dieser mechanischen Bearbeitung für die Verwendung als Teile von Bergbaumaschinen bestimmt.
Einreihung:
Die oben beschriebenen Erzeugnisse sind aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 1 in die Position 7326 einzureihen.
Die Schmiedestücke entsprechen aufgrund ihrer Form mit einem Loch in der Mitte nicht dem Wortlaut der Anmerkung 1 ij zu Kapitel 72, in der davon ausgegangen wird, dass es sich bei den Halbzeugen um Erzeugnisse mit massivem Querschnitt handelt. Eine Einreihung als Halbzeug aus anderem legiertem Stahl der Position 7224 ist daher ausgeschlossen. Siehe auch Teil B der HS-Erläuterungen zu Position 7207, aus denen hervorgeht, dass zu dieser Position nur solche Werktücke gehören, die durch Schmieden, Pressen, Drehen usw. erheblich nachbearbeitet werden müssen (und nur solche Werkstücke können als durch Schmieden oder Halbzeug aus Eisen oder Stahl grob geformte Werkstücke angesehen werden). Die Position 7207 schließt Erzeugnisse aus, die für die Fertigstellung bereit sind.
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und des Herstellungsverfahrens entsprechen die Waren dem Wortlaut der Position 7326, innerhalb der auch anderen Waren aus Eisen oder Stahl, geschmiedet oder gestanzt, jedoch nicht weiter bearbeitet erfasst werden.
Folglich sind die Waren in Position 7326 einzureihen.
(Stand: 26.01.2022)
Quelle: Zoll.de