Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gartenhaus aus einem Rahmen und einem Dach aus Aluminium

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Gartenhaus aus einem Rahmen und einem Dach aus Aluminium. Das Dach besteht aus elektrisch verstellbaren Lamellen. Die Seiten bestehen aus gehärtetem Glas und enthalten Schiebetüren. Die Ware umfasst eine eingebaute Regenwasserableitung und eine in das Dach integrierte Beleuchtung. Das Gartenhaus kann mit vier Seitenwänden aus gehärtetem Glas eingeführt werden und so als in sich geschlossener Raum im Garten platziert werden. Alternativ wird es mit drei Seitenwänden aus gehärtetem Glas eingeführt und an ein bereits vorhandenes Gebäude angestellt, sodass die Hauswand die vierte Wand bildet.

Einreihung/Begründung:

Derartige Wintergärten mit Aluminiumrahmen, Glaspaneelen und Schiebetüren gelten als vorgefertigte Gebäude und sind in den KN-Code 9406 90 90 einzureihen, auch wenn sie nur drei Wände und ein Dach aufweisen und selbst dann, wenn sie so konstruiert sind, dass sie an ein anderes Gebäude angebaut werden müssen, da ein Gebäude nicht unbedingt vier Wände haben muss. Es müssen jedoch ein Dach und einige Wände vorhanden sein.

(Stand: 26.01.2022)

Quelle: Zoll.de