Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Schnellladegerät für eine Smartwatch

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

–        Qi-Schnellladegerät für eine Smartwatch

–        Ein drahtloses Ladegerät mit den folgenden Eigenschaften:

–        Kunststoffgehäuse;

–        arbeitet mithilfe von Induktion;

–        eine runde Basis;

–        ein Micro-USB-Anschluss auf der Rückseite;

–        eine LED-Anzeige auf der Vorderseite, die anzeigt, wenn der Akku geladen ist;

–        Eingangsspannung: 5 Volt 0,7 Ampere;

–        Ausgangsspannung: 5 Volt 0,2 Ampere;

–        zum Laden eines bestimmten Smartwatch-Typs;

–        Abmessungen: 5 x Ø 4 cm;

–        Gewicht: 31,7 Gramm.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „anderer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ in die Unterposition 8504 40 90 einzureihen.

Begründung:

Die Ware erfüllt nach Ansicht der Mehrheit der Mitgliedstaaten (von denen, die ihre Meinung geäußert hatten) den Wortlaut der KN-Codes 8504, 8504 40 und 8504 40 90 als „anderer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“.

(Stand: 26.01.2022)

 

Quelle: Zoll.de