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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Schnellladegerät für eine Smartwatch
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis 8. Dezember 2021:
Warenbeschreibung:
– Qi-Schnellladegerät für eine Smartwatch
– Ein drahtloses Ladegerät mit den folgenden Eigenschaften:
– Kunststoffgehäuse;
– arbeitet mithilfe von Induktion;
– eine runde Basis;
– ein Micro-USB-Anschluss auf der Rückseite;
– eine LED-Anzeige auf der Vorderseite, die anzeigt, wenn der Akku geladen ist;
– Eingangsspannung: 5 Volt 0,7 Ampere;
– Ausgangsspannung: 5 Volt 0,2 Ampere;
– zum Laden eines bestimmten Smartwatch-Typs;
– Abmessungen: 5 x Ø 4 cm;
– Gewicht: 31,7 Gramm.
Einreihung:
Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „anderer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ in die Unterposition 8504 40 90 einzureihen.
Begründung:
Die Ware erfüllt nach Ansicht der Mehrheit der Mitgliedstaaten (von denen, die ihre Meinung geäußert hatten) den Wortlaut der KN-Codes 8504, 8504 40 und 8504 40 90 als „anderer Stromrichter, nicht von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“.
(Stand: 26.01.2022)
Quelle: Zoll.de






