Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 227. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 06. bis 08. Dezember 2021:
Warenbeschreibung:
Lastenspanner aus Stahl, der aus gesenkgeschmiedeten Haken, gesenkgeschmiedeten Griffen, einem gesenkgeschmiedeten Körper und Bestandteilen aus Stahl, die nicht gesenkgeschmiedet sind, besteht.
Einreihung:
Derartige Lastenspanner werden in den KN-Code 7326 90 98 eingereiht. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 90 und 7326 90 98. Die Ware wurde aus einem oder mehreren Teilen aus gesenkgeschmiedetem Stahl (KN-Code 7326 90 94) und einem oder mehreren Teilen aus nicht gesenkgeschmiedeten Stahl (KN-Code 7326 90 98) zusammengesetzt. Nach dem Zusammenbau stellt es sich als ein vollständiges Erzeugnis dar, das unmittelbar unter den Wortlaut des KN-Codes 7326 90 98 “andere” fällt.
Eine Einreihung als gesenkgeschmiedetes Erzeugnis ist ausgeschlossen, da sich der KN-Code 7326 90 94 auf ein besonderes Herstellungsverfahren bezieht. Die fragliche Ware wurde jedoch durch unterschiedliche Verfahren hergestellt. Daher ist in diesem Fall die AV 3 (b) nicht anwendbar.
Quelle: Zoll.de