Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 151 vom 6. April 2022, S. 5-8. 

Die Änderungen betreffen folgende Unterpositionen:

  • KN-Unterpositionen „8701 91 10 bis 8701 95 90 andere, mit einer Motorleistung von“. Die neue Fassung bezieht sich auf Geländefahrzeuge;
  • KN-Position „0712 Gemüse getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet“ erhält einen neuen Absatz;
  • KN-Position „0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes“ erhält ebenfalls einen neuen Absatz;
  • KN-Unterpositionen „0302 33 10 und 0302 33 90 echter Bonito“. Der letzte Absatz erhält eine neue Fassung;
  • KN-Unterposition „0302 49 90 andere“: ein neuer Wortlaut wird eingefügt
  • KN-Unterposition „0302 89 90 andere“: erhält eine neue Fassung
  • KN-Unterposition: „0305 63 00 Sardellen (Engraulis spp.)“: erhält eine neue Fassung
  • KN-Unterposition: „2403 99 10 Kautabak und Schnupftabak“: erhält eine neue Fassung

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Messerschärfer, bestehend aus einem Gehäuse aus Kunststoff und rostfreiem Stahl

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 228. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14.02. bis 16.02.2022:

Warenbeschreibung:

Messerschärfer, bestehend aus einem Gehäuse aus Kunststoff und rostfreiem Stahl mit einem Griff, einen arbeitenden Teil aus unedlem Metall mit einer Diamantbeschichtung mit Diamantpartikeln kleiner als 1000 µm enthaltend.

Einreihung:

Derartige Messerschärfer sind unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 1 zu Kapitel 82 in den KN-Code 8205 51 00 als Haushaltswerkzeug (anderes Handwerkzeug) einzureihen. Im Falle dieser Ware ist die Diamantbeschichtung mit Diamantpulver als Edelstein im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 82 der Kombinierten Nomenklatur zu behandeln, so dass die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 82 als erfüllt gilt.

(Stand: 31.03.2022)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Zylindrische, leere Lippenstifthülsen aus Kunststoff

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Zylindrische, leere Lippenstifthülsen aus Kunststoff (auch mit einer goldfarbenen und reflektierenden Aluminiumfolie, die die Außenfläche bedeckt), die mit einem inneren Schraubmechanismus zum Auf- und Abbewegen des Lippenstifts ausgestattet sind. Sie sind dazu bestimmt nach der Einfuhr mit einem Lippenstift befüllt zu werden.

Einreihung:

Diese Waren sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3923, Unterposition 3923 90 00 als andere Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, einzureihen. Der Schraubmechanismus in der leeren zylindrischen Lippenstifthülse, durch den der Lippenstift nach oben und unten bewegt wird, steht einer Einreihung der Ware in die Position 3923 nicht entgegen.

(Stand: 10.03.2022)

Quelle: Zoll.de

Einreihunsverordnung: Campingbehälter aus einem flexiblen Polymer mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern – KN-Code 3923 30 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Ein Campingbehälter aus einem flexiblen Polymer mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern, der mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten gefüllt werden kann. Er ist mit einer Sicherheitskappe und einem Tragegriff ausgestattet. Der Behälter kann zusammengefaltet werden, wenn er nicht gebraucht wird. Wenn er mit einer Flüssigkeit gefüllt ist, bleibt er aufrecht stehen.

Einreihung:

Dieses Erzeugnis ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3923, KN-Code 3923 30 90, als Korbflaschen, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren zum Befördern oder Verpacken von Waren mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwei Litern einzureihen.

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Quelle: Zoll.de

Einreihungsdverordnung: Rechteckige Behälter aus einem flexiblen Polymer mit einem Fassungsvermögen zwischen 1,5 und 3 Litern – 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Rechteckige Behälter aus einem flexiblen Polymer mit einem Fassungsvermögen zwischen 1,5 und 3 Litern, die mit Wasser oder anderen Getränken gefüllt und in einer speziellen Tasche auf dem Rücken des Benutzers getragen werden. Sie sind mit einem Schlauch aus einem flexiblem Polymer ausgestattet, der aus der Tasche herausragt und in Reichweite des Mundes des Benutzers gehalten wird, so dass der Benutzer jederzeit wie mit einem Strohhalm daraus trinken kann. Sie haben eine zweite, größere Öffnung, die mit einer Kunststoffkappe verschlossen ist und mit Flüssigkeit befüllt werden kann. Diese Artikel, die als Alternative zu einer Trinkflasche verwendet werden, ermöglichen es dem Benutzer, zu trinken und dabei die Hände frei zu haben, z. B. beim Spazierengehen oder Wandern.

Einreihung:

Diese Erzeugnisse sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3924, KN-Code 3924 90 00, als andere Haushaltsartikel einzureihen.

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Quelle: Zoll.de

Einreihungsverordnung: Cysteinhydrochlorid

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Cysteinhydrochlorid mit einer Reinheit von > 98 % ist in den KN-Code 2930 90 98 einzureihen.

(Stand: 24.02.2022)

Quelle: Zoll.de

Einreihungsverordnungen: Düngemittel mit organischen und mineralischen Bestandteilen in Form einer flüssigen Suspension – Position 3105

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Düngemittel mit organischen und mineralischen Bestandteilen in Form einer flüssigen Suspension von dunkler Farbe und einem pH-Wert von 8,0, das durch Vermischen eines alkalischen Torfauszugs mit Mineraldüngern (Harnstoff, Monoammoniumphosphat) hergestellt wird. Das Produkt enthält ca. 4 % der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium (NPK), ca. 5 % der organischen Substanzen Huminsäuren (CKH) und Fulvinsäuren (CKF) und die Mikroelemente Cu, Zn, Mn, Fe. Das Produkt wird zum Beizen der Pflanzensamen oder als Spritzmittel für landwirtschaftliche Kulturen verwendet. Es unterstützt das Wachstum und die Entwicklung der Pflanzen, wirkt auf das Wurzelsystem und erhöht die Ernteerträge und die Dürreresistenz.

Einreihung/Begründung:

Das Erzeugnis ist in die Position 3105 einzureihen. Ein solches Erzeugnis in Verpackungen von mehr als 10 kg ist in die Unterposition 3105 90 einzureihen. Die Einreihung erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkung 6 zu Kapitel 31.

(Stand: 24.02.2022)

Quelle: Zoll.de

Einreihungsverordnungen: Frühlingsrollen – 1901

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Das Produkt ist ein gefrorener Snack (Frühlingsrollen) bestehend aus einer Teighülle (nicht fermentiert) und einer Füllung aus Gemüse und Gewürzen. Die Füllung wird vollständig durch den Teig umhüllt. Das Produkt enthält kein Fleisch, keinen Fisch usw. Der Teig wurde keiner Wärmebehandlung unterzogen. Die Ware ist in Einzelhandelspackungen aufgemacht.

Einreihung:

Frühlingsrollen aus unfermentiertem, nicht wärmebehandeltem Teig, gefüllt mit Gemüse, welche durch Frittieren oder Backen zubereitet werden sollen, sind in Position 1901 einzureihen.

(Stand: 24.02.2022)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1901NEH15.02.2022
2.Position 2930NEH15.02.2022
3.Position 3105NEH15.02.2022
4.Position 3923NEH15.02.2022
5.Position 3924NEH15.02.2022
6.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 24.02.2022)

 

Quelle: Zoll. de