Einreihungsverordnungen: Frühlingsrollen – 1901

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 226. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 01. bis 03. Dezember 2021:

Warenbeschreibung:

Das Produkt ist ein gefrorener Snack (Frühlingsrollen) bestehend aus einer Teighülle (nicht fermentiert) und einer Füllung aus Gemüse und Gewürzen. Die Füllung wird vollständig durch den Teig umhüllt. Das Produkt enthält kein Fleisch, keinen Fisch usw. Der Teig wurde keiner Wärmebehandlung unterzogen. Die Ware ist in Einzelhandelspackungen aufgemacht.

Einreihung:

Frühlingsrollen aus unfermentiertem, nicht wärmebehandeltem Teig, gefüllt mit Gemüse, welche durch Frittieren oder Backen zubereitet werden sollen, sind in Position 1901 einzureihen.

(Stand: 24.02.2022)

Quelle: Zoll.de