LED-Controller/Mediaplayer – Unterposition 8543 70 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 231. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 4. bis 6. April 2022:

Warenbeschreibung:

LED-Controller/Mediaplayer

Bei diesem LED-Controller/Mediaplayer handelt es sich um einen LED-Prozessor und einen Mediaplayer in einem Gerät. Er ist für die Verwendung mit einer LED-Videowand bestimmt. Die Ware verfügt über Ethernet-, USB-, HDMI- und Audioanschlüsse, Anschlüsse für Temperatur- und Lichtsensoren und Wifi-Antennenanschluss. Das Gerät verfügt außerdem über eine Antenne.

Das Gerät ermöglicht es, das Bild/Video von verschiedenen Quellen und über Netzwerk-verbindungen auf mehrere Bildschirme gleichzeitig aufzuteilen und auf einer sogenannten Videowand anzuzeigen. Zu diesem Zweck ist es mit einem Synchronisationsmechanismus für die Multiscreen-Wiedergabe ausgestattet. Es wird in kommerziellen LED-Displays wie z.B. Bildschirmen in Bars, Kaufhauskettenbildschirmen, Werbebildschirmen usw. verwendet. Weiterlesen

Urteil des BFH vom 19.10.2021 – VII R 27/19 über die Zollaussetzung für Polypropylenfolien:

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Leitsatz:

1.     Eine vZTA wird nicht gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i ZK ungültig, wenn eine Verordnung über eine Zollaussetzung für Waren bestimmter Taric-Codes lediglich durch eine Klarstellung und nicht durch eine neue Regelung geändert wird und die vZTA von Anfang an rechtswidrig war. (Rn.25).

2.     Die Zollaussetzung für Polypropylenfolien des Taric-Codes 3921 19 00 91 0 gilt nur für Waren, die die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale i.S. von Anhang I der VO 1387/2013 aufweisen; die AV 3 Buchst. b ist auf Taric-Ebene nicht anzuwenden. (Rn.40) (Rn.41).

(Stand: 31.05.2022)

Quelle:Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1302GE – EuGH07.04.2022
2.Position 3213NEH20.05.2022
3.Position 3921GE – national29.10.2021
4.Position 3922EE09.06.2022
5.Position 3926NEH20.05.2022
6.Position 6810EE09.06.2022
7.Position 8517NEH20.05.2022
8.Position 8529NEH20.05.2022
9.Position 8543NEH20.05.2022
10.Position 9019NEH20.05.2022
11.Position 9503NEH20.05.2022
12.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 31.05.2022)

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Duschwanne – 3922 10 00

Durchführungsverordnung (EU) 2022/788 der Kommission vom 16. Mai 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 141 vom 20. Mai 2022, S. 7.  

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Dusche in Form einer flachen Wanne, bestehend aus einer Mischung aus Mineralien und Kunststoff mit einer weißen Kunststoffbeschichtung. Die Ware setzt sich gewichtsmäßig folgendermaßen zusammen:

  • 65 % Calciumcarbonat;
  • 28 % Polyesterharz;
  • 5 % Siliciumdioxid;
  • 2 % Polyester-„Gelcoat“ (Außenfläche).

Die mineralischen Bestandteile (Calciumcarbonat und Siliciumdioxid) bestehen aus Marmorsplitt, Quarz oder fein zerkleinertem Granit.

Bei der Herstellung wird zunächst der mineralische Bestandteil mit Kunststoff (Polyesterharz) gemischt. Diese Mischung wird dann in eine Form gegossen, die mit dem Polyester-„Gelcoat“ ausgekleidet ist. Das Polyesterharz wird schließlich ausgehärtet.“

Der Kunststoff stellt den wichtigsten Bestandteil in Bezug auf die Verwendung der Ware dar. Die enthaltenen Mineralien dienen als Füllstoff. Die Ware ist daher als „Dusche aus Kunststoff“ unter folgendem KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 3922 10 00

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0710AV12.05.2022
2.Position 1806AV12.05.2022
3.Position 2005AV12.05.2022
4.Position 2106AV12.05.2022
5.Position 2202AV12.05.2022
6.Position 2306AV12.05.2022
7.Position 2403AV12.05.2022
8.Position 2711HS12.05.2022
9.Position 3301AV12.05.2022
10.Position 3404AV12.05.2022
11.Position 3926AV12.05.2022
12.Position 4411GE – EuGH28.04.2022
13.Position 4412GE – EuGH28.04.2022
14.Position 4418GE – EuGH28.04.2022
15.Position 7208AV12.05.2022
16.Position 8402AV12.05.2022
17.Position 8419AV12.05.2022
18.Position 8421AV12.05.2022
19.Position 8501AV12.05.2022
20.Position 8502AV12.05.2022
21.Position 8517AV12.05.2022
22.Position 8518HS12.05.2022
23.Position 8802AV12.05.2022
24.Position 9027AV12.05.2022
25.Position 9028AV12.05.2022
26.Position 9505HS12.05.2022
27.VorbemerkungenListe01.01.2022

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: CBD Breitspektrum Destillat – 3824 99 93

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 230. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 15. März 2022:

Warenbeschreibung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein sogenanntes „CBD Breitspektrum Destillat“, das durch partielle Reinigung und Konzentration eines cannabidiolreichen Hanfextrakts gewonnen wird und ca. 85 GHT Cannabidiol (CBD), ca. 10 GHT anderer Cannabinoide und ca. 5 GHT anderer sekundärer Pflanzenstoffe enthält.

Einreihung/Begründung:

Eine Einreihung in das Kapitel 29 ist ausgeschlossen, da die anderen Verbindungen neben CBD keine bloßen Verunreinigungen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 29 darstellen. Das Erzeugnis ist eher für eine spezifische als eine allgemeine Verwendung bestimmt. Das Erzeugnis ist daher als „anderes chemisches Erzeugnis der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 3824 (KN-Code 3824 99 93) einzureihen.

(Stand: 22.04.2022)

 

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Antimikrobielles Badesystem – 3924 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 230. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14.03. bis 15.03.2022:

Warenbeschreibung:

Ein antimikrobielles Badesystem, dass dem Schutz gegen die Verbreitung von Krankheitserregern und Kreuzkontaminationen dient. Das Set bestehend aus

  1. einem wiederverwendbaren Kunststoffbehälter (Abmessungen ca.: 43 x 33 x 35 cm) mit einer antimikrobiellen Oberfläche;
  2. Einweg-Kunststoffeinlagen zur Auskleidung des Kunststoffbehälters auf einer Abreißrolle mit einer antimikrobiellen Oberfläche; und

III.    einem Spender für die Einweg-Kunststoffeinlagen.

Einreihung:

Dieses Erzeugnis ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position 3924, Unterposition 3924 90 00, als andere Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Kunststoffen einzureihen. Der Behälter hat den Charakter eines kleinen tragbaren Sanitärartikels der Position 3924 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3924, Punkt (D)). Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinisches Instrument oder Gerät ist ausgeschlossen, da das Produkt nicht für die medizinische Behandlung eines Patienten verwendet wird. Die Tatsache, dass das Behältnis, die Einlagen und der Spender antimikrobiell imprägniert sind, macht sie nicht zu medizinischen Instrumenten oder Vorrichtungen für die Erstellung von Diagnosen, die Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit oder für Operationen usw. (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018, Satz 1). Außerdem schließen die HS-Erläuterungen zu Position 9018 Hygieneartikel aus unedlem Metall aus. Diese Ausweisung kann analog auch für Erzeugnisse aus Kunststoffen ausgelegt werden. Eine Einreihung in die Position 3922 ist ebenfalls ausgeschlossen, da der antimikrobielle Behälter aufgrund seiner Abmessungen, seiner nicht dauerhaften Aufstellung und seines fehlenden Anschlusses an das Abwassersystem nicht den Charakter von Sanitärkeramik dieser Position aufweist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3922, Ausschluss a)).

(Stand: 22.04.2022)

 

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Betainmelasse – 2309 90 96

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 230. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 15. März 2022:

Warenbeschreibung:

Betainmelasse, welche durch zweistufige Entzuckerung und Reinigung von Zuckerrübenmelasse hergestellt wird. In einem ersten Schritt wird die zuckerreiche Fraktion von der betainreichen durch das sogenannte „2-Profil-Trennverfahren“ (F.A.S.T. 2-Profil) chromatographisch abgetrennt. Anschließend wird aus der betainreichen Fraktion durch weitere Abtrennung und Verdampfung von Wasser das Produkt hergestellt. Bei dem Produkt handelt es sich um eine Flüssigkeit, die ca. 44 GHT Betain enthält. Es wird als Bulkware in großen Tanks gehandelt und kann zur Fütterung oder als Rohstoff zur Herstellung von hochgereinigtem Betain verwendet werden.

Einreihung:

Die Ware ist als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 2309 90 96 einzureihen.

(Stand: 22.04.2022)

 

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0302KN06.04.2022
2.Position 0305KN06.04.2022
3.Position 0712KN06.04.2022
4.Position 0714KN06.04.2022
5.Position 2309EE27.04.2022
6.Position 2309NEH07.04.2022
7.Position 2403KN06.04.2022
8.Position 3006EE27.04.2022
9.Position 3824NEH07.04.2022
10.Position 3924NEH07.04.2022
11.Position 3926NEH07.04.2022
12.Position 8701KN06.04.2022
13.Position 9021EE27.04.2022
14.Position 9403KN08.04.2022
15.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 22.04.2022)

Quelle: Zoll.de

Neue Runde der Zollaussetzungen

EU-Kommission veröffentlicht die Mitteilung zur neuen Runde „Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren“.

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren; ABl. C 157 vom 11. April 2022, S. 23.

Die EU-Kommission informiert die Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2023 übermittelt wurden. Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der Internetseite der Kommission zur Zollunion abgerufen werden. Die Liste enthält außerdem Informationen über den Status der Anträge.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022